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der VI. Finanzperiode beschlossen und ver-
ordnen, wie folgt:t
Nachdem das dem Finanzgesehe vom
25. Juli 1850 zum Grunde liegende Bud-
get in Rücksicht der obgewalteten außerge-
wöhnlichen Verhältnisse durch obiges Ge-
ses nur für die beiden ersten Jahre 1819/
und 185%, der VI. Finanzperiode maß-
gebend erklärt ward, und folglich dessen
Wirksamkeit mit dem letzten September 1851
zu Ende gegangen ist, so hat das dermalige
Budget die weiteren Jahre der obigen Pe-
riode zu umfassen, und wie oben erwähnt,
für den vierjährigen Zeitraum vom 1. Ok-
tober 1851 bis letzten September 1855 zu
gelten.
Titel 1.
Bestand der Vorjahre.
". 1.
Die in den 9#. 1 und 2 des Finang-
gesetzes vom 25. Juli 1850 angeordnete
gesonderte Behandlung der Einnahmen und
Ausgaben auf den Bestand der IV. und V.
Finanzperiode hat unter den dort angege-
benen Besiimmungen und Modalitäten auch
für die in Frage liegenden weitern vier
Jahre 185155, welche mit den vorausge-
henden zwei Jahren 1819# zusqmmen eine,
nämlich die Vl. Finanzpcriode, bilden, sortzu
bestehen.
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g. 2.
Ausser den Einnahmen des laufenden
Dienstes werden zur Bestreitung der Staats-
ausgaben aus den Ausstaͤnden der fruͤheren
Finanzperioden und der Vorjahre der lau-
fenden eine Summe von jaͤhrlich 400,000 fl.
wovon 300,000 fl. zur Deckung des durch
Rückstände sich ergebenden momentanen Ent-
ganges zugewiesen, wogegen am Schlusse
der VI. Finangperiode ein gleicher Betrag
sür den Dienst der nächsien Periode ver-
sügbar zu stellen ist.
Titel II.
Festsetzung der Staatsausgaben.
g. 3.
Die saͤmmtlichen Staatsausgaben fuͤr
den laufenden Dienst sind auf die fährliche
Durchschnittssiimme von «
37,591,090 fl.
festgesetzt.
Vorgriffe auf diese Durchschnittssumme
für Rechnung nachfolgender Jahre finden
nicht statt. 1
S. 4.
Die besendere Verwendung und die
für die einzelnen Staatéministerien und
Staatsanstalten bestimmten Ecgtssummen
enthält die Beilage lit. A.
Die Etats sind in der Regel unüberf