Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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der VI. Finanzperiode beschlossen und ver- 
ordnen, wie folgt:t 
Nachdem das dem Finanzgesehe vom 
25. Juli 1850 zum Grunde liegende Bud- 
get in Rücksicht der obgewalteten außerge- 
wöhnlichen Verhältnisse durch obiges Ge- 
ses nur für die beiden ersten Jahre 1819/ 
und 185%, der VI. Finanzperiode maß- 
gebend erklärt ward, und folglich dessen 
Wirksamkeit mit dem letzten September 1851 
zu Ende gegangen ist, so hat das dermalige 
Budget die weiteren Jahre der obigen Pe- 
riode zu umfassen, und wie oben erwähnt, 
für den vierjährigen Zeitraum vom 1. Ok- 
tober 1851 bis letzten September 1855 zu 
gelten. 
Titel 1. 
Bestand der Vorjahre. 
". 1. 
Die in den 9#. 1 und 2 des Finang- 
gesetzes vom 25. Juli 1850 angeordnete 
gesonderte Behandlung der Einnahmen und 
Ausgaben auf den Bestand der IV. und V. 
Finanzperiode hat unter den dort angege- 
benen Besiimmungen und Modalitäten auch 
für die in Frage liegenden weitern vier 
Jahre 185155, welche mit den vorausge- 
henden zwei Jahren 1819# zusqmmen eine, 
nämlich die Vl. Finanzpcriode, bilden, sortzu 
bestehen. 
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g. 2. 
Ausser den Einnahmen des laufenden 
Dienstes werden zur Bestreitung der Staats- 
ausgaben aus den Ausstaͤnden der fruͤheren 
Finanzperioden und der Vorjahre der lau- 
fenden eine Summe von jaͤhrlich 400,000 fl. 
wovon 300,000 fl. zur Deckung des durch 
Rückstände sich ergebenden momentanen Ent- 
ganges zugewiesen, wogegen am Schlusse 
der VI. Finangperiode ein gleicher Betrag 
sür den Dienst der nächsien Periode ver- 
sügbar zu stellen ist. 
Titel II. 
Festsetzung der Staatsausgaben. 
g. 3. 
Die saͤmmtlichen Staatsausgaben fuͤr 
den laufenden Dienst sind auf die fährliche 
Durchschnittssiimme von « 
37,591,090 fl. 
festgesetzt. 
Vorgriffe auf diese Durchschnittssumme 
für Rechnung nachfolgender Jahre finden 
nicht statt. 1 
S. 4. 
Die besendere Verwendung und die 
für die einzelnen Staatéministerien und 
Staatsanstalten bestimmten Ecgtssummen 
enthält die Beilage lit. A. 
Die Etats sind in der Regel unüberf
	        
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