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aus den daselbst genannten Gefällen erho-
ben und nsthigen Falles von der Central=
staas Cassa ergänzt wird.
Damit hat die Pensionsamortisations=
Cassa außer den auf ihr bereits dermalen
lastenden Pensionen und Alimentationen und
der Verzinsung der noch bestehenden Capi-
talien Schuld an die Tilgungscassa vom 1.
Oktober 1851 an noch weiter die Pensso-
nen und Alimentationen der Universitäten
in den Maximalbetrdgen von 23,044 fl.
jene der in den Centralconven-
ten noch lebenden Mitglieder
ehemaliger Mendicanten Klé-
ster zu 3,274 fl.
jene der Diener des chemaligen
bandgestütes zu 5,132 fl.
jene des Jagdpersonals 8,115 fl.
jene der Porzellanmanufak#ur 6,.500 fl.
zusammen zu 16, 05 f.
sowie die den seinerzeitigen Hinterlassenen
dieser übernommenen Pensionisten gebühren=
den Wittwen= und Waisen-Alimentaticnen
zu übernehmen, und der Ueberschuß ihrer
Dotation ist zur allmäáhligen Abzahlung
ihrer oben erwähnten Kapitalschuld zu ver-
wenden.
4) Für die Eisenbahnbau-Dota,
tionscassa.
Der dieser Cassa durch die Gesetze vom
25. August 1843 und 23. Mai 1846 zu-
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gewiesene Rertoertrag der Bahnrente im
voranschlägigen Jahresbetrage von
1,130,000 fl.
aus welchem vorerst die Verzinsung der
für den Eisenbahnbau aufgenommenen und
noch aufzunehmenden Anlehen, dann die
Tilgung derselben nach Maßgabe des in
den vorhin angeführten Gesetzen vom 25.
August 1843 und 23. Mai 1846 mit ½
Prozent der jeweiligen Anlehensgröße be-
stimmten Tilgungsfondes zu bestreiten ist.
Sollte die erwähnte Bahnrente hiezu
nicht hinreichen, so ist der Mehrbedarf aus
den übrigen Beständen der Eisenbahnbau-
dotationscassa zu entnehmen, im entgegenge-
seczten Falle der verbleibende Rest dem Ei-
senbahnbaue zuzuwenden.
5) Für die Ablösungs-Cassa.
Dieselbe erhält:
a) für Zinszuschüsse zum Voll-
zuge des Gesetzes vom
4. Juni 1848 über die
Aufhebung der standes-
und gutéherrlichen Ge-
richtsbarkeit, dann die
Aufhebung, Firirung und
Ablösung von Grundla-
sten einen jährlichen Zu-
schuß, welcher veranschlagt
wird zu . .700,000 fl.
b) fuͤr Verwaleungs- und