Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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zum Jahre 183961 bestandenen 2) in allen übrigen Landestheilen vier 
Grundsteuer. Simpla. 
3) In den nach dem Gesehe vom 15. d) An Gewerbsteuer: 
August 1828 definitiv besteuerten 1) in der Pfalz 60 ½ Prozent; 
oder während der sechsten Finanz- 
veriode noch zu besteuernden Landes- 
theilen für das Jahr 1851)2 zwei 
und 240 Simpla; für die übrigen 
drei Jahre richtet sich die Erheb- 
ung mit Rücksicht auf die eingetre- 
tene Steuermehrung nach den Be= e) An Kapitalrentensteuer zwei 
stimmungen des Gesetzes vom 1. Simpla nach dem Gesetze vom 11. 
Juli 1831, den g. 114 des Grund- Juli 1850. 
Steuergesehes betreffend. 
2) in allen übrigen Landestheilen die 
ganze Gewerbsteuer nach bisherigem 
Fuße; was Unterfranken und Aschaf- 
senburg betrifft, mit Rücksicht auf das 
Geseh vom 25. Aungust 1813. 
1) Die Einkommensteuer nach dem- 
pb) An Haussteuer, und zwar: selben Gesete. Ausserdem wird die 
-- S „605,405 fl. und 
1) im Gebiete des Steuerprovisoriums -- 2 6 rosn n 
drei Simpla; 1,353,750 fl. a rischlag auf die 
2) in den noch nach älterem Systeme be- sub. sit. a. und u eeheben Ommng- 
steuerten Theilen Unterfrankens und tur o%Dn # 9 
und 251,655 fl. als Beischlag auf die 
00 t, « 
Aschaffenbutg „Preien Sub lit. b. d. und s. zu erhebende 
in den nach den Gesetzen vom * Haus: Gewerb= und Einkommensteuer: 
aisman en de * Prinzipalsunime vertheilt und erhoben. 
Finanzperiode noch zu besteuernden g) Der Steuerbeischlag der Pfalz 
Landestheilen sechs Simpla der Areal- mit 100,000 fl. nach Artikel ll. des 
und zwei Simpla der Miethesteuer. Gesetzes vom 23. Mai 1516 über die 
Aueschei Kreis | . 
(«)AnDominicalsteucn Ausscheidung der Kreislasten von den 
Staatslasten und die Bildung der 
1) in den noch nach fruͤherem Sysleme 
Kreisfonds. 
besteuerten Theilen Unterfrankens 
und Aschaffenburg 80 Prozent; hb) In sämmetlichen Regierungs- 
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