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zum Jahre 183961 bestandenen 2) in allen übrigen Landestheilen vier
Grundsteuer. Simpla.
3) In den nach dem Gesehe vom 15. d) An Gewerbsteuer:
August 1828 definitiv besteuerten 1) in der Pfalz 60 ½ Prozent;
oder während der sechsten Finanz-
veriode noch zu besteuernden Landes-
theilen für das Jahr 1851)2 zwei
und 240 Simpla; für die übrigen
drei Jahre richtet sich die Erheb-
ung mit Rücksicht auf die eingetre-
tene Steuermehrung nach den Be= e) An Kapitalrentensteuer zwei
stimmungen des Gesetzes vom 1. Simpla nach dem Gesetze vom 11.
Juli 1831, den g. 114 des Grund- Juli 1850.
Steuergesehes betreffend.
2) in allen übrigen Landestheilen die
ganze Gewerbsteuer nach bisherigem
Fuße; was Unterfranken und Aschaf-
senburg betrifft, mit Rücksicht auf das
Geseh vom 25. Aungust 1813.
1) Die Einkommensteuer nach dem-
pb) An Haussteuer, und zwar: selben Gesete. Ausserdem wird die
-- S „605,405 fl. und
1) im Gebiete des Steuerprovisoriums -- 2 6 rosn n
drei Simpla; 1,353,750 fl. a rischlag auf die
2) in den noch nach älterem Systeme be- sub. sit. a. und u eeheben Ommng-
steuerten Theilen Unterfrankens und tur o%Dn # 9
und 251,655 fl. als Beischlag auf die
00 t, «
Aschaffenbutg „Preien Sub lit. b. d. und s. zu erhebende
in den nach den Gesetzen vom * Haus: Gewerb= und Einkommensteuer:
aisman en de * Prinzipalsunime vertheilt und erhoben.
Finanzperiode noch zu besteuernden g) Der Steuerbeischlag der Pfalz
Landestheilen sechs Simpla der Areal- mit 100,000 fl. nach Artikel ll. des
und zwei Simpla der Miethesteuer. Gesetzes vom 23. Mai 1516 über die
Aueschei Kreis | .
(«)AnDominicalsteucn Ausscheidung der Kreislasten von den
Staatslasten und die Bildung der
1) in den noch nach fruͤherem Sysleme
Kreisfonds.
besteuerten Theilen Unterfrankens
und Aschaffenburg 80 Prozent; hb) In sämmetlichen Regierungs-
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