Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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bezirken, die den Staatsdienern 
und andern Angestellten, dann den 
Quiescenten und Pensionisten nach der 
Verordnung vom 8. Juni 1807 oblie- 
genden Wittwen-- und Waisen- 
Fondsbeiträge von ihren aus den 
Staatscassen fließenden Bezügen. 
+. 9. 
Die ZJollgefälle werden nach dem be 
stehenden Vereins-Zolltarife mit Rücksicht 
auf die dießfalls vertragsmäßigen und ge- 
sehlichen Bestimmungen und Vorbehalte 
erhoben. Die Erhebung der übrigen indi- 
directen Abgaben hat nach den bisherigen 
Normen oder gegebenen einschlägigen Be- 
stimmungen zu geschehen. 
» H.10. 
FürdenPeksonen-,Waaren-undan- 
deren Transport auf den Staatseisenbahnen 
haben die unterm 15. Mat 1845 (Re- 
gierungsblate vom Jahre 1845. S. 291) 
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bekannt gemachten provisorischen Tarife als 
Maximalsite auch für die VI. Finanzpe= 
riode ihre Geltung beizubehalten. 
Dasselbe ist der Fall in Ansehung der 
bisherigen, provisorischen Tarife für die 
Donaudampfschiffahrt. 
Die Tarife der Kanalgebühren auf dem 
Ludwigs-Donau-Main-Kanale, wie solche 
unterm 8. October 1846 (Regierungsblate 
1846. Nr. 33) bekanm gemacht worden, 
haben als Maximalsätze für die Vl. Finanz- 
periode ihre Geltung beizubehalten. 
F. 11. 
Bezüglich der für die Weinbergbesitzer 
in den zur Zeit noch niche katastrirten 
Disteicten des Reglerungsbezirkes von Unter- 
Franken und Aschaffenburg vorbehaltenen 
außerordentlichen Steuernachlaßbewilligung 
wird die Bestimmung in #. 13 des Finanz- 
gesetzes vom 25. Juli 1850 guch hieher 
wiederholt. 
Gegeben München, den 28. Mai 1852. 
Max. 
v. d Pfordten. v. Kleinschrod. Dr. v. Aschenbrenner. Dr. v. Ringelmann. 
v. Cũder. 
v. Zwehl. 
Nach dem Befehle Seiner Majestckt des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
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