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bezirken, die den Staatsdienern
und andern Angestellten, dann den
Quiescenten und Pensionisten nach der
Verordnung vom 8. Juni 1807 oblie-
genden Wittwen-- und Waisen-
Fondsbeiträge von ihren aus den
Staatscassen fließenden Bezügen.
+. 9.
Die ZJollgefälle werden nach dem be
stehenden Vereins-Zolltarife mit Rücksicht
auf die dießfalls vertragsmäßigen und ge-
sehlichen Bestimmungen und Vorbehalte
erhoben. Die Erhebung der übrigen indi-
directen Abgaben hat nach den bisherigen
Normen oder gegebenen einschlägigen Be-
stimmungen zu geschehen.
» H.10.
FürdenPeksonen-,Waaren-undan-
deren Transport auf den Staatseisenbahnen
haben die unterm 15. Mat 1845 (Re-
gierungsblate vom Jahre 1845. S. 291)
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bekannt gemachten provisorischen Tarife als
Maximalsite auch für die VI. Finanzpe=
riode ihre Geltung beizubehalten.
Dasselbe ist der Fall in Ansehung der
bisherigen, provisorischen Tarife für die
Donaudampfschiffahrt.
Die Tarife der Kanalgebühren auf dem
Ludwigs-Donau-Main-Kanale, wie solche
unterm 8. October 1846 (Regierungsblate
1846. Nr. 33) bekanm gemacht worden,
haben als Maximalsätze für die Vl. Finanz-
periode ihre Geltung beizubehalten.
F. 11.
Bezüglich der für die Weinbergbesitzer
in den zur Zeit noch niche katastrirten
Disteicten des Reglerungsbezirkes von Unter-
Franken und Aschaffenburg vorbehaltenen
außerordentlichen Steuernachlaßbewilligung
wird die Bestimmung in #. 13 des Finanz-
gesetzes vom 25. Juli 1850 guch hieher
wiederholt.
Gegeben München, den 28. Mai 1852.
Max.
v. d Pfordten. v. Kleinschrod. Dr. v. Aschenbrenner. Dr. v. Ringelmann.
v. Cũder.
v. Zwehl.
Nach dem Befehle Seiner Majestckt des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Kobell.