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Art. 2.
Der Districtsrath wird gebildet:
aus den Vertretern saͤmmtlicher zu dem
Districte gehoͤrigen Gemeinden in der
Art, daß Gemeinden bis zu 2000 See-
len Einen, groͤßere Gemeinden fuͤr je
2000 Seelen mehr Einen weitern Ab-
geordneten zu waͤhlen haben;
a)
b) aus den Eigenthümern desjenigen Grund-
besitzes, von welchem die höchste Grund-
steuer im Districte entrichtet wird, oder
aus den Bevollmächtigten dieser Eigen-
thümer, mit Ein Ach:el der Zahl der
Vertreter der Gemeinden lit a.;
c) aus den Vertretern des unter lit. b.
nicht begriffenen größeren Grundbesitzes
mit Ein Viertel der Zahl der Vertreter
der Gemeinden;
aus einem Vertreter des Staats-Aerars,
wo dieses bei den Districtsumlagen be-
theiligt erscheint.
Ein Restbetrag von mehr als
1000 Seelen bel lit. a. wird vollen
2000 gleichgeachtet. Ergeben sich bei
lit. b. und c. Bruchtheile, so werden die-
selben, wenn sie die Hälfte oder darüber
betragen, der vollen Zahl gleichgehalten.
4)
Art. 3.
Die Vertreter der Gemeinden werden:
a) in Gemeinden mit magistratischer Ver-
fassung von den in Einen Wahlkör-
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per vereinigten Magistraten und Ge-
meindebevellmächrigten,
b) in den Landgemeinden von dem Ges
meinde-Ausschusse,
) in der Pfalz von dem Gemeinderathe,
aus den wirklichen Gemeindemiegliedern
— in der Pfalz aus den Octsbürgern —,
welche eine direkte Steuer in dem Gemeinde-
Bezirke entrichten, nach absoluter Stimmen-
mehrheit auf die Dauer von drei Jahren
mittelst Wahlzettel gewählt.
Art. 1.
Die Eigenthümer des in Artikel 2
lit. b. bezeichneten Grundbesitzes sind nur
dann zur Theilnahme an dem Districtsrarhe
und zur Bevollmächtigung eines Stellver-
treters berechtiger, wenn sie das Indigenat
besitzen.
Gehört ein solcher Grundbesitz einem
Mindersährigen, einer inländischen Stiftung
oder Corporation, so sind deren gesetzliche
Vertreter zur Theilnahme an dem Districts-
rathe oder zur Stellung eines Bevollmäch=
tigten berechtiget.
Die Bevollmächtigten müßen bayerl-
sche Staatsbürger seyn, und können sich
im Districtsrathe auf erhaltene Aufträge
nicht beziehen.
Art. 5.
Die Vertreter des größeren Grund-