Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Art. 2. 
Der Districtsrath wird gebildet: 
aus den Vertretern saͤmmtlicher zu dem 
Districte gehoͤrigen Gemeinden in der 
Art, daß Gemeinden bis zu 2000 See- 
len Einen, groͤßere Gemeinden fuͤr je 
2000 Seelen mehr Einen weitern Ab- 
geordneten zu waͤhlen haben; 
a) 
b) aus den Eigenthümern desjenigen Grund- 
besitzes, von welchem die höchste Grund- 
steuer im Districte entrichtet wird, oder 
aus den Bevollmächtigten dieser Eigen- 
thümer, mit Ein Ach:el der Zahl der 
Vertreter der Gemeinden lit a.; 
c) aus den Vertretern des unter lit. b. 
nicht begriffenen größeren Grundbesitzes 
mit Ein Viertel der Zahl der Vertreter 
der Gemeinden; 
aus einem Vertreter des Staats-Aerars, 
wo dieses bei den Districtsumlagen be- 
theiligt erscheint. 
Ein Restbetrag von mehr als 
1000 Seelen bel lit. a. wird vollen 
2000 gleichgeachtet. Ergeben sich bei 
lit. b. und c. Bruchtheile, so werden die- 
selben, wenn sie die Hälfte oder darüber 
betragen, der vollen Zahl gleichgehalten. 
4) 
Art. 3. 
Die Vertreter der Gemeinden werden: 
a) in Gemeinden mit magistratischer Ver- 
fassung von den in Einen Wahlkör- 
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per vereinigten Magistraten und Ge- 
meindebevellmächrigten, 
b) in den Landgemeinden von dem Ges 
meinde-Ausschusse, 
) in der Pfalz von dem Gemeinderathe, 
aus den wirklichen Gemeindemiegliedern 
— in der Pfalz aus den Octsbürgern —, 
welche eine direkte Steuer in dem Gemeinde- 
Bezirke entrichten, nach absoluter Stimmen- 
mehrheit auf die Dauer von drei Jahren 
mittelst Wahlzettel gewählt. 
Art. 1. 
Die Eigenthümer des in Artikel 2 
lit. b. bezeichneten Grundbesitzes sind nur 
dann zur Theilnahme an dem Districtsrarhe 
und zur Bevollmächtigung eines Stellver- 
treters berechtiger, wenn sie das Indigenat 
besitzen. 
Gehört ein solcher Grundbesitz einem 
Mindersährigen, einer inländischen Stiftung 
oder Corporation, so sind deren gesetzliche 
Vertreter zur Theilnahme an dem Districts- 
rathe oder zur Stellung eines Bevollmäch= 
tigten berechtiget. 
Die Bevollmächtigten müßen bayerl- 
sche Staatsbürger seyn, und können sich 
im Districtsrathe auf erhaltene Aufträge 
nicht beziehen. 
Art. 5. 
Die Vertreter des größeren Grund-
	        
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