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bezeichneten Vertreter selbst und ohne Zu-
läßigkeit einer Berufung beschließt.
Im Falle des Artikels 2 lil. b. kann
jeder der dort bezeichneten Eigenthümer
nur Eine Stimme in dem Districtsrathe
in Anspruch nehmen, und im Falle gemein-
schafilichen Besitzes dieselbe nur durch Einen
Stellvertreter ausgeübt werden.
Art. 11.
Zum Wirkungskreise des Districtsra-
thes gehören alle Angelegenheiten, welche
die der Oistricts- Gemeinde als Corporation
zustchenden Rechte und Verbindlichkeiten
betreffen, insbesondere:
a) die Prüfung und Feststellung des jähr-
lichen Voranschlages (Etats) aller Di-
strictsausgaben;
die Beantragung und Verehellung der
nöthigen Districts-Umlagen;
die Prüfung resp. Anerkennung oder
Beanstandung der Districescassa-Rech-
nung und der Rechnungen aller Di-
strictsanstalten;
die Aufnahme von Passivcapttalien zur
Bestceitung außererdentlicher Bedürf-
nisse des Districtes und die Festsetzung
des deßfallsigen Tilgungsplanes;
die Erwerbung oder Veräußerung von
Realitäten oder nutzbaren Rechten der
Disteictsgemeinde;
!)die Beantragung von Einrichtungen
b
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und Anstalten, welche nicht schon ge-
sehzlich erforderlich sind, aus Districes-=
Mitteln.
Die Verwaltung der Districtsan-
stalten geschieht nach den von dem
Disteictsrathe vorgeschlagenen oder ger
prüften, und von der Kreisregierung
genehmigten Ordnungen.
8) Die Abgabe von Gutachten über Ge-
genstände, welche die Verwaltung und
Wohlfahrt des Districtes betreffen, auf
Veranlassung der vorgesetzten Kreisre--
gierung.
Nebstdem ist der Districesrath be'
fugt:
h) von den der Verwaltung einer Reli-
gionsgeseslschast Kicht unterliegenden
Districtcstistungen Einsicht zu nehmen,
und die das Interesse des Districtes
wahrenden Anträge zu stellen;
endlich
über den Zustand des Districtes und
über etwa wahrgenommene Gebrechen
der Verwaltung desselben sich zu dußern,
und hierauf bezügliche Anträge und
Beschwerden zu stellen.
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Art. 12.
Der Districtsrath versammelt sich jähr-
lich in der Regel einmal unter dem Vor-
sitze und der Leitung des Disteices-Verwal=
tungsbeamten oder dessen Stellvertreters.