Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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bezeichneten Vertreter selbst und ohne Zu- 
läßigkeit einer Berufung beschließt. 
Im Falle des Artikels 2 lil. b. kann 
jeder der dort bezeichneten Eigenthümer 
nur Eine Stimme in dem Districtsrathe 
in Anspruch nehmen, und im Falle gemein- 
schafilichen Besitzes dieselbe nur durch Einen 
Stellvertreter ausgeübt werden. 
Art. 11. 
Zum Wirkungskreise des Districtsra- 
thes gehören alle Angelegenheiten, welche 
die der Oistricts- Gemeinde als Corporation 
zustchenden Rechte und Verbindlichkeiten 
betreffen, insbesondere: 
a) die Prüfung und Feststellung des jähr- 
lichen Voranschlages (Etats) aller Di- 
strictsausgaben; 
die Beantragung und Verehellung der 
nöthigen Districts-Umlagen; 
die Prüfung resp. Anerkennung oder 
Beanstandung der Districescassa-Rech- 
nung und der Rechnungen aller Di- 
strictsanstalten; 
die Aufnahme von Passivcapttalien zur 
Bestceitung außererdentlicher Bedürf- 
nisse des Districtes und die Festsetzung 
des deßfallsigen Tilgungsplanes; 
die Erwerbung oder Veräußerung von 
Realitäten oder nutzbaren Rechten der 
Disteictsgemeinde; 
!)die Beantragung von Einrichtungen 
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und Anstalten, welche nicht schon ge- 
sehzlich erforderlich sind, aus Districes-= 
Mitteln. 
Die Verwaltung der Districtsan- 
stalten geschieht nach den von dem 
Disteictsrathe vorgeschlagenen oder ger 
prüften, und von der Kreisregierung 
genehmigten Ordnungen. 
8) Die Abgabe von Gutachten über Ge- 
genstände, welche die Verwaltung und 
Wohlfahrt des Districtes betreffen, auf 
Veranlassung der vorgesetzten Kreisre-- 
gierung. 
Nebstdem ist der Districesrath be' 
fugt: 
h) von den der Verwaltung einer Reli- 
gionsgeseslschast Kicht unterliegenden 
Districtcstistungen Einsicht zu nehmen, 
und die das Interesse des Districtes 
wahrenden Anträge zu stellen; 
endlich 
über den Zustand des Districtes und 
über etwa wahrgenommene Gebrechen 
der Verwaltung desselben sich zu dußern, 
und hierauf bezügliche Anträge und 
Beschwerden zu stellen. 
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— 
Art. 12. 
Der Districtsrath versammelt sich jähr- 
lich in der Regel einmal unter dem Vor- 
sitze und der Leitung des Disteices-Verwal= 
tungsbeamten oder dessen Stellvertreters.
	        
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