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seines Bestehens aus selner Mute einen
Ausschuß nach absoluter Stimmenmeheheie.
Derselbe besteht aus vier bis sechs Mie-
gliedern, für welche gleichzeitig ebenso viel
Ersahmänner zu wählen sind.
Vater und Sohn, Bruder, Oheim
und Aesse, Stlefvater und Stiefsohn,
Schwiegervater und Schwiegersohn, Frauen-
Bruder und Schwestermann, dürfen nicht
zugleich Mitglieder des Ausschusses sein.
Die Gewählten werden durch den
Worstand für ihr Amt verpflichter.
Ständiger Vorstand des Districtsaus-
schusses ist der Districtsverwaltungsbeamte
und in seiner Verhinderung dessen Siell-
vertreter.
Art. 16.
Der Dislrictsausschuß hat:
a) die Verwaltung des Vermögens der
Districte gemeinde zu leiten und die
Districte gemeinde in jenen Füällen zu
vertreten, welche nicht zur Zustäudig-
keit des Districtsrathes verwiesen sind;
b) die Aufsicht auf die Districtsanstalten;
c) die Verrechuungs= und Zahlungsan-
mmeisungen durch den Vorstand an den
Districtscassier zu erlassen;
alle an den Distreitsrath zu bringen-
den Gegenstände vorzuberathen und
volslündig vorzubereieen;
e) die Rechnurgen des Distrietscassiers
à
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und der Districesanstalten vor der Vor-
lage an den Districtsrath zu revi-
diren; —
den jaͤhrlichen Bedarfsvoranschlag,
(Etat) herzustellen, und denselben mit
allen noͤthigen technischen Erhebungen
zu belegen, sodann mit dem vollstän-
digen Repartitionsentwurfe der Di-
strietsumlagen zu begleiten;
bei unvorhergesehener Erledigung der
Stelle eines. Districtscassiers einen an-
dern vorbehaltlich der Bestätigung
des Districtsrathes bei seiner nächsten
Versammlung aufnustellen.
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Art. 17.
Der Districtsausschuß faßt seine Ber
schlüsse nach Seimmenmehrheit. Zur Fas-
sung giltiger Beschlüsse ist die Anwesenhelt
von wenigstens drei oder vier Miegliedern
des Ausschusses erforderlich, je nachdem
dieser aus vier oder mehreren Mitgliedern
besteht. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorstand. Glaubt der lehtere nach
pflichtmaßiger Ueberzeugung annehmen zu
sollen, daß ein Beschluß des Ausschusses
den Gesetzen oder Verordn ungen zuwider-
laufe, so ist derselbe berechtige und ver-
pflichtet, die Vollztehung zu vertagen und
die Verhandlungen der vorgesetzten Kreis-
regierung binnen acht Tagen vorzulegen.
Diese hat sodann ohne Verzug über