Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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seines Bestehens aus selner Mute einen 
Ausschuß nach absoluter Stimmenmeheheie. 
Derselbe besteht aus vier bis sechs Mie- 
gliedern, für welche gleichzeitig ebenso viel 
Ersahmänner zu wählen sind. 
Vater und Sohn, Bruder, Oheim 
und Aesse, Stlefvater und Stiefsohn, 
Schwiegervater und Schwiegersohn, Frauen- 
Bruder und Schwestermann, dürfen nicht 
zugleich Mitglieder des Ausschusses sein. 
Die Gewählten werden durch den 
Worstand für ihr Amt verpflichter. 
Ständiger Vorstand des Districtsaus- 
schusses ist der Districtsverwaltungsbeamte 
und in seiner Verhinderung dessen Siell- 
vertreter. 
Art. 16. 
Der Dislrictsausschuß hat: 
a) die Verwaltung des Vermögens der 
Districte gemeinde zu leiten und die 
Districte gemeinde in jenen Füällen zu 
vertreten, welche nicht zur Zustäudig- 
keit des Districtsrathes verwiesen sind; 
b) die Aufsicht auf die Districtsanstalten; 
c) die Verrechuungs= und Zahlungsan- 
mmeisungen durch den Vorstand an den 
Districtscassier zu erlassen; 
alle an den Distreitsrath zu bringen- 
den Gegenstände vorzuberathen und 
volslündig vorzubereieen; 
e) die Rechnurgen des Distrietscassiers 
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und der Districesanstalten vor der Vor- 
lage an den Districtsrath zu revi- 
diren; — 
den jaͤhrlichen Bedarfsvoranschlag, 
(Etat) herzustellen, und denselben mit 
allen noͤthigen technischen Erhebungen 
zu belegen, sodann mit dem vollstän- 
digen Repartitionsentwurfe der Di- 
strietsumlagen zu begleiten; 
bei unvorhergesehener Erledigung der 
Stelle eines. Districtscassiers einen an- 
dern vorbehaltlich der Bestätigung 
des Districtsrathes bei seiner nächsten 
Versammlung aufnustellen. 
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Art. 17. 
Der Districtsausschuß faßt seine Ber 
schlüsse nach Seimmenmehrheit. Zur Fas- 
sung giltiger Beschlüsse ist die Anwesenhelt 
von wenigstens drei oder vier Miegliedern 
des Ausschusses erforderlich, je nachdem 
dieser aus vier oder mehreren Mitgliedern 
besteht. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
der Vorstand. Glaubt der lehtere nach 
pflichtmaßiger Ueberzeugung annehmen zu 
sollen, daß ein Beschluß des Ausschusses 
den Gesetzen oder Verordn ungen zuwider- 
laufe, so ist derselbe berechtige und ver- 
pflichtet, die Vollztehung zu vertagen und 
die Verhandlungen der vorgesetzten Kreis- 
regierung binnen acht Tagen vorzulegen. 
Diese hat sodann ohne Verzug über
	        
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