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Art. 22.
Die Sitzungen des Districtsrathes sind
öffentlich, soweit diese Oeffentlichkeit dem
Staate, einer Gemeinde oder den Einzelnen
nicht nachtheilig zu werden droht.
Die Frage, ob ein solcher die Oeffent-
lichkeit ausschließender Fall vorliege, wird
von dem Districtsrathe in geheimer Sitzung
selbst beurtheilt und entschieden.
Art. 23.
Die Verhandlungen des Districtsrathes
werden durch die Districtsverwaltungsbehörde
der vorgesetzten Kreisregierung vorgelegt und
von dieser in collegialer Berathung alsbald
beschieden.
Die Eneschliehung der Kreisregierung
wird den Mitgliedern des Districtsrarhes
und jeder betheiligten Gemeinde durch die
Districesverwaltungsbehörde eröffnet.
Gegen einen von der Kreisreglerung
bestätigten Beschluß des Districesrathes fin-
det keine Berufung statt.
Jeder betheiligten Gemeinde und jedem
der in Art. 2. Bt. b. bezeichneten Mitglieder
des Districtsrathes steht die Befugniß zu, die
Berufung gegen die Eneschließung der Kreis,
regierung an das Ministerium des Innern zuer-
greifen; dem Districts-Ausschusse in denjenigen
Fällen, in welchen Beschlüsse des Districts-
rathes von der Kreisregierung nicht bestl-
tiget werden.
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Die Beschwerdeausführung ist bei der
Districts -Verwaltungsbeherde einzureichen,
und von dieser ungesäumt mit den Verhand=
lungen einzubefördern.
Art. 24.
Den Berufungen kömmt aufschiebende
Wirkung nicht zu, wenn Gefahr auf dem Ver-
zuge haftet.
Art. 25.
Ist in einzelnen Fällen die Ergreifung
augenblicklicher Maßregeln zur Abwendung
dringender Gefahren oder erheblicher Nach-
theile erforderlich, so steht dem Districts-
ausschusse die Befugniß zu, die erforderlichen
Leistungen innerhalb der Grenzen des un-
abweisbaren Bedürfnisses sogleich zu be-
schließen. ½„
Die Genehmigung des Districtsrathes
muß bei seiner nächsten Versammlung ein-
geholt werden. Zu diesem Zwecke ist eine
außerordentliche Versammlung einzuberufen,
wenn wenigstens die Hälste der Mitglieder
des Ausschusses darauf anträgt.
Die Nichegenehmigung kann auf das
gemäß Absatz 1. des gegenwärtigen Artikels
bereits Vollzogene nicht erstreckt werden.
Art. 26.
Die Mitglieder des Districtsrathes
verrichten ihr Ame unenegeltlich.