Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

259 –. 
Art. 22. 
Die Sitzungen des Districtsrathes sind 
öffentlich, soweit diese Oeffentlichkeit dem 
Staate, einer Gemeinde oder den Einzelnen 
nicht nachtheilig zu werden droht. 
Die Frage, ob ein solcher die Oeffent- 
lichkeit ausschließender Fall vorliege, wird 
von dem Districtsrathe in geheimer Sitzung 
selbst beurtheilt und entschieden. 
Art. 23. 
Die Verhandlungen des Districtsrathes 
werden durch die Districtsverwaltungsbehörde 
der vorgesetzten Kreisregierung vorgelegt und 
von dieser in collegialer Berathung alsbald 
beschieden. 
Die Eneschliehung der Kreisregierung 
wird den Mitgliedern des Districtsrarhes 
und jeder betheiligten Gemeinde durch die 
Districesverwaltungsbehörde eröffnet. 
Gegen einen von der Kreisreglerung 
bestätigten Beschluß des Districesrathes fin- 
det keine Berufung statt. 
Jeder betheiligten Gemeinde und jedem 
der in Art. 2. Bt. b. bezeichneten Mitglieder 
des Districtsrathes steht die Befugniß zu, die 
Berufung gegen die Eneschließung der Kreis, 
regierung an das Ministerium des Innern zuer- 
greifen; dem Districts-Ausschusse in denjenigen 
Fällen, in welchen Beschlüsse des Districts- 
rathes von der Kreisregierung nicht bestl- 
tiget werden. 
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Die Beschwerdeausführung ist bei der 
Districts -Verwaltungsbeherde einzureichen, 
und von dieser ungesäumt mit den Verhand= 
lungen einzubefördern. 
Art. 24. 
Den Berufungen kömmt aufschiebende 
Wirkung nicht zu, wenn Gefahr auf dem Ver- 
zuge haftet. 
Art. 25. 
Ist in einzelnen Fällen die Ergreifung 
augenblicklicher Maßregeln zur Abwendung 
dringender Gefahren oder erheblicher Nach- 
theile erforderlich, so steht dem Districts- 
ausschusse die Befugniß zu, die erforderlichen 
Leistungen innerhalb der Grenzen des un- 
abweisbaren Bedürfnisses sogleich zu be- 
schließen. ½„ 
Die Genehmigung des Districtsrathes 
muß bei seiner nächsten Versammlung ein- 
geholt werden. Zu diesem Zwecke ist eine 
außerordentliche Versammlung einzuberufen, 
wenn wenigstens die Hälste der Mitglieder 
des Ausschusses darauf anträgt. 
Die Nichegenehmigung kann auf das 
gemäß Absatz 1. des gegenwärtigen Artikels 
bereits Vollzogene nicht erstreckt werden. 
Art. 26. 
Die Mitglieder des Districtsrathes 
verrichten ihr Ame unenegeltlich.
	        
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