11
In Nothfaͤllen kann dassesbe mündlich
gestellt, muß aber so bald als möglich
schristlich wiederholt werden.“
Art. 2.
Die Militärbehörde hat zu bestimmen,
in welcher Stärke und aus welchen Waf-
sengartungen die bewafsnete Machtl abgeord-
net werden soll.
Zu diesem Zwecke ist die Militärbe-
hörde mit allen erforderlichen Aufschlüssen
zu versehen.
Art. 3.
Bevor die wirkliche Einschreitung der
bewaffie#ten Macht erfolgt, sind die Zusam-
mengerotteten durch-einen Abgeordneten der
Civilbehörde dreimal im Namen des Ge-
sebes zum ruhigen Auseinandergehen auf-
mfordern.
Der Abgeordnete der Civilbehörde soll
in seiner Amtsrracht erscheinen, oder doch
mit einer weißen Schärpe ausgezeichnet seyn.
Können die Aufforderungen nicht durch
einen Abgeordneten der Civilbehörde erfol-
gen, so find sie durch eine von dem Be-
sehlshaber der bewaffneten Macht abzuord-
nende Militärperson vorzunehmen.
Jeder Aufforderung geht, insoweit es
möglich ist, ein Signal voraus.
12
Art. 4.
Bleibt auͤch die dritte Aufforderung
ohne Erfolg, so hat die bewaffnete Macht
von ihren Waffen den erforderlichen Ge-
brauch zu machen.
Die Art und Daner dieses Gebrau-
ches hat der Befehlshaber, unter eigener
Verantwortlichkeic, allein zu bestimmen.
Art. 5.
Auch ohne Signal und Aufforderung
(Art. 3) und, insoweit sie bereits statt ge-
funden haben, ohne deren Wiederholung,
ist die bewaffnete Macht zu dem erforder:
lichen Gebrauche der Waffen befugt, wenn
die Zusammengerotteten
1) auf die bewaffnete Macht eindringen,
oder dieselbe auf irgend eine Weise an-
Freifen, oder
2) Barrikaden errichten, oder
3) in öffentliche oder Privatgebäude ein,
dringen oder einzudringen suchen, oder
4) Gewaltthaten an Personen verüben,
oder
5) fremdes Eigenthum gewaltsam wegneh-
men, beschädigen oder zerstören.
Art. 6.
Von den Waffen kann in allen Fällen
auch gegen denjenigen der erforderliche Ge-