Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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In Nothfaͤllen kann dassesbe mündlich 
gestellt, muß aber so bald als möglich 
schristlich wiederholt werden.“ 
Art. 2. 
Die Militärbehörde hat zu bestimmen, 
in welcher Stärke und aus welchen Waf- 
sengartungen die bewafsnete Machtl abgeord- 
net werden soll. 
Zu diesem Zwecke ist die Militärbe- 
hörde mit allen erforderlichen Aufschlüssen 
zu versehen. 
Art. 3. 
Bevor die wirkliche Einschreitung der 
bewaffie#ten Macht erfolgt, sind die Zusam- 
mengerotteten durch-einen Abgeordneten der 
Civilbehörde dreimal im Namen des Ge- 
sebes zum ruhigen Auseinandergehen auf- 
mfordern. 
Der Abgeordnete der Civilbehörde soll 
in seiner Amtsrracht erscheinen, oder doch 
mit einer weißen Schärpe ausgezeichnet seyn. 
Können die Aufforderungen nicht durch 
einen Abgeordneten der Civilbehörde erfol- 
gen, so find sie durch eine von dem Be- 
sehlshaber der bewaffneten Macht abzuord- 
nende Militärperson vorzunehmen. 
Jeder Aufforderung geht, insoweit es 
möglich ist, ein Signal voraus. 
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Art. 4. 
Bleibt auͤch die dritte Aufforderung 
ohne Erfolg, so hat die bewaffnete Macht 
von ihren Waffen den erforderlichen Ge- 
brauch zu machen. 
Die Art und Daner dieses Gebrau- 
ches hat der Befehlshaber, unter eigener 
Verantwortlichkeic, allein zu bestimmen. 
Art. 5. 
Auch ohne Signal und Aufforderung 
(Art. 3) und, insoweit sie bereits statt ge- 
funden haben, ohne deren Wiederholung, 
ist die bewaffnete Macht zu dem erforder: 
lichen Gebrauche der Waffen befugt, wenn 
die Zusammengerotteten 
1) auf die bewaffnete Macht eindringen, 
oder dieselbe auf irgend eine Weise an- 
Freifen, oder 
2) Barrikaden errichten, oder 
3) in öffentliche oder Privatgebäude ein, 
dringen oder einzudringen suchen, oder 
4) Gewaltthaten an Personen verüben, 
oder 
5) fremdes Eigenthum gewaltsam wegneh- 
men, beschädigen oder zerstören. 
Art. 6. 
Von den Waffen kann in allen Fällen 
auch gegen denjenigen der erforderliche Ge-
	        
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