Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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a) aus den Vertretern der Districtege- 
meinden des Regierungsbezirkes; 
b) aus den Vertretern derjenigen Stuͤbte 
des Regierangsbezirkes, welche der 
Kreisregierung unmittelbar untergeord- 
net sind; 
c) aus den Vertretern derjenigen Grund- 
besißzer, welche nach dem Steuerdefini- 
tioum mindestens 25 fl. als Grund, 
sicuer-Simplum, oder, wo das Dest- 
nitivum nicht eingeführt ist, eine jenem 
Betrageentsprechende Grundsteuergröße 
entrichten; 
aus drei Vereretern der wirklichen selb- 
ständigen Pfarrer; 
in jenen Regierungsbezirken, in wel. 
chen sich eine Universität befindet, aus 
einem Vertreter dieser. 
4 
— 
Art. 3. 
Die Wahl der Vertreter der Districts- 
gemeinden (Artikel 2 lit. a.) findet in der 
Art start, daß je zwei der Districtsräthe des 
Regierungsbezirkes in einen Wahlkörper 
vereinigt werden, und unter der Leitung 
eines von der Kreisregierung hiezu berufenen 
Verwaltungsbeamten mit absoluter Stim- 
menmehrheit durch Stimmzertel Einen Ab- 
geordneten zum Landrathe und Einen Er- 
sabmann in zwei getreunten Wahlhandlun- 
gen wählen. 
Kann ein Districesrath mit einem zwei- 
272. 
ten deßhalb nicht vereinige werden, weil die 
Gesammtzahl der Disiricträthe eine unge- 
rade ist, so hat derselbe dennoch einen Ab- 
geordneten und einen Ersahmann zu wählen. 
Art. 4. 
Die Vertreter der einer Kreisregierung 
unmittelbar untergeordneten Städte (Arti- 
kel 2 lit. b.) werden in der Art bestelle, 
daß für jede dieser Gemeinden Ein, in Städ- 
ten von mehr als 30,000 bis zu 60,000 
Seelen zwei, in den Städten von mehr 
als 60,000 Seelen für je 20,000 Seelen 
mehr Ein weiterer Vertreter und ebenso 
viele Ersatzmänner durch die in einen Wahl- 
körper vereinigten Magistrate und Gemeinde- 
bevollmächtigten unter Leitung des Bürger- 
meisters mittelst Wahlzettel nach absoluter 
Stimmenmehrheit in zwei getrennten Wahl- 
handlungen gewählt werden. 
In Städten von mehr als 60,000 
Seelen wird ein Restbetrag von mehr als 
10,000 Seelen der vollen Anzahl von 20,000 
Seelen gleichgeachtet. 
Art. 5. 
Die Vertreter des großen Grundbe- 
sitzes (Actikel 2 lit. c.) sind mie Ein Viertel 
der Zahl der Vertreter der Districtsgemein- 
den (Artikel 3) zu wählen. » 
Zu diesem Behufe werden die im Ar- 
tikel 2 lit. c. bezeichneten Grundbesitzer des
	        
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