Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Regierungsbezirkes höchstens in vier Wahl- 
bezirke vertheilt und haben unter Leitung 
elnes von der Kreisregierung hiezu bestimm= 
ten Verwaltungsbeamten die zugewiesene 
Zahl von Abgeerdneten zum Landrathe und 
die Ersahmänner in getrennten Wahlhand- 
lungen mittelo Wahlzertel und nach abso- 
luter Stimmemnehrheit aus ihrer Mitte 
zu wählen. 
Ergeben sich bei Berechnung des Vier- 
theiles Bruchtheile, so werden dieselben, 
wenn sie die Hälfte oder darüber betragen, 
der vollen Zahl gleichgeachtet. 
Art. 6. 
Die Antheile der katholischen und pro- 
testantischen Kirche an der Vertretung im 
Landrathe (Artikel 2 Ut. d.) werden nach 
dem Zahlenverhälenisse der treffenden Pfar, 
reien darch die Kreiêregierung festgesetzt. 
Zum Behufe der Wahl wird der Re- 
gierungsbezirk in so viele Wahlbezirke ein- 
getheile, glo Landrathomitglieder von einer 
Confession zu wihlen sind. 
6 #n An einem geeigneten Orte des Deca- 
nates versammeln sich die Pfarrer desselben, 
um untrr Vorsitz eines durch das Lo#os Ge- 
wählten durch cbsolute Stimmenmehrheit 
mittelst Wahlzettel aus ihrer Mitte einen 
Wahlmann zu wählen. 
Die Funceion eines Sccretärs ver- 
sieht das jüngste Mieglied der Versammlung. 
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Diese Wahlmänner wählen ebenfads 
durch absolute Stimmenmehrheit und mit- 
telst Wahlzertel das Mitglied zum Landrath 
und einen Ersahmann aus der Zahl aller 
in dem Wahlbezirk wohnenden wirklichen 
Pfarrer. 
Vorsibender und Secretär bei dieser 
Wahlhandlung werden vorher durch Wahl. 
oder durch das Loos bestimint. 
Art. 7. 
Der Vertreter einer Universität (Ar- 
tikel 2 lit. e.) wird unter Leitung des Rec- 
tors von den ordentlichen Professoren aus 
ihrer Mitte nach abseluter Stimmenmehr- 
heit mittelst Wahlzettel gewählt. 
Art.'s. 
Wöhlbar sind als Vertteter der Dist- 
tricesgemeinden und der einer Kreisregier- 
ung unmittelbar untergeordneten Städte 
(Areikel 2 lit. a. und b.) die für die Stelle 
eines Districtzrathes wählbaren Gemeinde- 
glieder des Wahlbezirkez, für welchen die 
Aborduung zu geschehen har. 
Wahlstimmbcrechtigt und wählbar bei 
der Wahl der Grundbesiher (Artikel 2 lit. c.) 
sind diesenigen derselben, wolch: bayerische 
Staatebürger sind, und keinem der Aus- 
schließungsgründe unterliegen, die von der 
Wahl der Gemeindevertretungen aueschließen. 
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