Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Saͤmmtliche Mitglieder des Landrathes 
muͤssen das 30ste Lebensjahr zuruͤckgelegt 
haben. 
Die Giltigkeit jeder Wahl ist durch 
die Abstimmung von zwei Drittheilen der 
Waͤhler bedingt. 
Art. 9. 
Die Mitglieder der beiden Kammern 
des Landtages koͤnnen, so lange diese ihre 
Eigenschaft verfassungsmaͤßig dauert, nicht 
zugleich Mitglieder des Landrathes sein. 
Wird ein Mitglied des Landrathes in 
eine der beiden Kammern des Landtages 
berufen, so hoͤrt dasselbe mit der Annahme 
der Stelle im Landtage auf, Mitglied des 
Landrathes zu sein. 
Art. 10. 
Außer dem im Artikel 9 Absatz 1 
bezeichneten Falle kann eine Ablehnung oder 
freiwillige Niederlegung der Wahl nur aus 
denselben Gründen stattfinden, aus welchen 
die Wahl zum Districtsrathe abgelehne oder 
niedergelegt werden kann. 
Die deßfallsigen Gesuche sind bei dem 
Landrathe anzubringen, und werden von 
diesem ohne Zulassung einer Berufüng be- 
schieden. 
Der Verlust der die Wählbarkelt be- 
din genden Eigenschaften hat den Austritt 
zur nothwendigen Folge. 
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Art. 11. 
Bei eintretender Erledigung der Sielle 
eines Landrarhes tritt für den Auzgeschie- 
denen dessen Ersatzmann auf die Dienfstes- 
dauer ein, welche jener noch zu erfüllen 
gehabt hätte. 
Ist kein Ersatzmann mehr vorhanden, 
so findet eine außerordentliche Wahl statt. 
Art. 12. " 
Die Landräthe werden auf die Dauer 
von 6 Jahren gewählt. 
Die Erneuerung der Wahl findetnach 
vollendeten Wahlen der Districtsräthe statt. 
Die Austretenden sind wieder wähl- 
bar, sofern sie die zur Wählbarkeit erfor- 
derlichen Eigenschaften nicht verloren haben. 
Art. 13. 
Die Wahlakten mit den Nachweisen 
über die Wählbarkeit der Gewählten wer- 
den der vorgesehten Kreisregierung vorge- 
legt, welche die Wahlergebnisse in dem 
Kreisamteblatte bekannt macht, und die 
Wahlakten selbst dem Landrathe bei seinem 
Zusammentritte mittheilt. Diesem steht es 
zu, über die Gileigkeic jeder Wahl selbst 
und ohne Zulassung einer Berufung zu be- 
schließen. 
Art. 14. 
Den Mitgliedern des Landrathes, welche
	        
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