Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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außerordentlicher Beduͤrfnissa der Kreis- 
gemeinde. 
Die Genehmigung zu solchen Schuld- 
aufnahmen kann jedoch nur durch ein 
Geseßz erfolgen. 
Die Beschlußfassung über Erwerbung 
und Veräußerung oder Verpfändung 
von Realitäten oder Rechten auf 
Rechnung der Kreisgemeinde. 
Die Beschlußfassung über Rechtsstreite 
der Kreisgemeinden und Vergleiche. 
Die Einsicht und Prüfung der Pläne 
über die auf Kosten der Kreisgemeinde 
auszuführenden Gebäude, Strassen 
und sonstigen Bauwerke. 
Die Begutachtung in allen Fällen, wo 
nach erfalgter Durchführung der be- 
vorstehenden Aemterorganisation eine 
Veränderung in dem Umfange eines 
Verwaltungedistrictes oder eines Re 
gierungobezirkes vorgenommen werden 
soll. 
1) Die Aeußerung über den Zustand des 
Regierungebezirkes und über die etwa 
wahrgenommenen Gebrechen der Ver- 
waltung, sowie die Stellung hierauf 
beiuglicher Anträge zur Abhilfe und 
Verbesserung. 
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Beschwerden, welche von dem Land- 
rathe gegen bestimmte Staatediener 
geführt werden, müssen auch mie den 
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sie begründenden bestimmten Thatsachen 
belegt seyn. 
m) Die Abgabe von Gutachten auf Ver- 
anlassung der Kreiêregierung in allen 
die Verwaltung des Regierungsbezirkes 
berührenden Angelegenheiten, insbe- 
sondere über Gegenstände der Landes- 
kultur, Einrichtung gemeinnütziger An- 
stalten und dergleichen, dann in allen 
Fällen, wo der Landrath auf Königli- 
chen Befehl zum Gutachten aufgesor- 
dert wird. 
Endlich alle Gegenstinde, bezüglich de- 
ren nach besonderen Gesetzen dic Mit- 
wirkung des Landrathes erfodert wird. 
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Art. 16. 
Der alle directe Steuerarten, in sich 
begreifende Steuersuß ist der Maßstab sür 
die Beiträge zu den Kreis-Umlagen mit 
Ausnahme der Witewen= und Wunisenfends= 
Beiträge. 
Von der Beitragspflicht findet keine 
Ausnahme, also auch nicht zu Gunsten des 
Staates, einzelner Stände, Sctiftungen und 
Körperschasten start. 
Ein anderer als obiger Maßstab kann 
auf Antrag des Landrathes nur im Wege 
des Gesehzes eingeführe werden. 
Art. 17. 
Wenn es sich um Ausgaben handelt,
	        
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