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dem Candrathe bei Eröffnung der Versamm-
lung die Kreisfonds-Rechnungen und Etats
zur Prüfung, sodann jene Gegenstände,
welche auf die Anträge der betreffenden
Ministerien von dem Könige unmittelbar
ausgehen, und jene das Interesse des Re-
gierungsbezirkes berührenden Gegenstände,
welche dem Landrathe zur gutachtlichen
Aeußerung überwiesen fin d.
Die dem Landrathe nöthigen Erörter-
ungen und Aufschlüsse werden durch Mit-
glieder der Kreieregierung ertheilt.
Diese Commissäre haben das Recht,
den Sitzungen beizuwohnen, um jederzeit
das Wort ergreisen zu können, und die
Pflicht, auf Verlangen des Landrathes den
Sibungen desselben anzuwohnen und die
urforderlichen Aufschlüsse zu ertheilen.
Art. 23.
Die Verhandlungen des Landrathes
sind öffenrlich.
Demselben steht frei ausnahmsweise
in geheimer Sihung zu berathen und zu
beschließen.
Dieß muß geschehen, wenn wenigstens
ein Drittheil der anwesenden Mitglieder
es verlangt.
Art. 24.
Nach jedesmaliger Erèffnung der Ver-
sammlung wird unter der Leitung des an
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Lebensjahren ältesten Mitgliedes die Wahl
eines Präsidenten und Seeretärs für die
Dauer der Jahressitzung durch absolute
Stimmenmehrheit vorgenommen.
Der Präsident leitet die Verhandlun-
gen, eröffnet und schließt die Sibungen,
und handhabt die Ordnung in der Versamm-
lung. Er kann jeden Zuhèrer aus dem
Sitzungszimmer entfernen lassen, welcher
öffentliche Zeichen des Beifalls oder des
Mißfallens gibt, oder Unruhe in irgend
einer Art verursacht. «
Zur Beschleunigung des Geschaͤftsbe-
triebes koͤnnen Ausschuͤsse durch Wahl aus
der Mitte des Landrathes gebildet werden.
Art. 25.
Zu einem giltigen Beschlusse des Land-
rathes ist die Anwesenheit von wenigstens
zwei Drittheilen der Mitglieder erforderlich.
Die Beschlüsse werden nach Stimmen=
mehrheit gefaßt. Der Präsident hat nur
bei Stimmen-Gleichheit seine Stimme ab-
zugeben, wo sie sodann entscheidet.
Die Uebertragung des Stimmrechts
ist nicht gestattet.
Art. 26.
Zur Besorgung der Dienst= und Kanz-
leigeschäfte wird von dem Präsidenten und
Secretär für die Dauer der Versammlung
die erforderliche Anzahl verpflichteter