Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Schreiber aufgenommen. Ein Bote wird dem 
Landrathe aus der Zahl der Regierungs. 
boten zur Verfügurg gestellt. 
Die Regiekosten werden innerhalb des 
Etats aus Kreismitteln bestritten. 
Art. 27. 
Der Landrath hat über seine Verhand- 
lungen ein nach den Sihungstagen abge- 
theiltes, von dem Prästdenten und Secre: 
tär zu unterzeichnendes Protokoll zu fähren, 
welches der Kreisregierung übergeben und 
nach erfolgter Bescheidung in deren Archiv 
niedergelege wird. 
Dieses Protokoll nebst einer von dem 
bandrathe herzustellenden Uebersicht der Rech- 
nungs-Ergebnisse der Kreisfonds-Rechnun- 
gen und des Etats ist sogleich nach geschlos- 
sener Versammlung durch das Kreisamts- 
blatt zu versfsentlichen. 
Dem Landtage werden die Verhand- 
lurgen der sämmtlichen Landräthe mitge- 
theilt. 
Art. 28. 
Ven der Kreisregierung werden als- 
bald nach geschlossener Versammlung des 
Landrathes dessen Verhandlungen an das 
Staateministerium des Innern eingesendet. 
Die Königlichen Enrschließungen hier- 
auf werden in einem Abschiede zusammen- 
gesaßt, welcher durch das Regierungs= und 
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Kreisamtsblatt öffentlich bekannt gemacht 
wird. 
Art. 29 
Der Landrath eines Reglerungsbezir- 
kes darf weder mit dem Landrathe eines 
anderen Regierungsbezirkes, noch mit an- 
deren Behörden als der Kreisregierung, 
noch endlich mit einzelnen Körperschaften 
oder Privaten in Geschäftsberührung treten, 
wohl aber ist ihm die Einvernehmung von 
Sachverständigen, soweit diese ohne Ver- 
zögerung geschehen kann, gestattet. 
Beschließt der Landrath durch Majo- 
.l ritit von zwei Drittel seiner Mitglieder 
die Einvernehmung von Sachverständigen, 
welche mit Koslen verbunden ist, so werden 
diese Kosten aus den Reziemitteln des 
Landrathes gedeckt. 
Beschwerden im Sinne des Acike#ls 
15 lit. 15 können von dem Landrathe so- 
gleich unmittelbar an das Staateministerium 
des Innern eingesendet werden. 
Durch die Kreisregierung allein wer- 
den die Beschlüsse der Landráthe zum 
Vollzuge gebracht, und durch sie alle nöthigen 
Erhebungen veranlaßt. 
Art. 30. 
Der Landrath darf keine Instructionen 
einholen oder annehmen, keine öffentlichen 
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