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Schreiber aufgenommen. Ein Bote wird dem
Landrathe aus der Zahl der Regierungs.
boten zur Verfügurg gestellt.
Die Regiekosten werden innerhalb des
Etats aus Kreismitteln bestritten.
Art. 27.
Der Landrath hat über seine Verhand-
lungen ein nach den Sihungstagen abge-
theiltes, von dem Prästdenten und Secre:
tär zu unterzeichnendes Protokoll zu fähren,
welches der Kreisregierung übergeben und
nach erfolgter Bescheidung in deren Archiv
niedergelege wird.
Dieses Protokoll nebst einer von dem
bandrathe herzustellenden Uebersicht der Rech-
nungs-Ergebnisse der Kreisfonds-Rechnun-
gen und des Etats ist sogleich nach geschlos-
sener Versammlung durch das Kreisamts-
blatt zu versfsentlichen.
Dem Landtage werden die Verhand-
lurgen der sämmtlichen Landräthe mitge-
theilt.
Art. 28.
Ven der Kreisregierung werden als-
bald nach geschlossener Versammlung des
Landrathes dessen Verhandlungen an das
Staateministerium des Innern eingesendet.
Die Königlichen Enrschließungen hier-
auf werden in einem Abschiede zusammen-
gesaßt, welcher durch das Regierungs= und
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Kreisamtsblatt öffentlich bekannt gemacht
wird.
Art. 29
Der Landrath eines Reglerungsbezir-
kes darf weder mit dem Landrathe eines
anderen Regierungsbezirkes, noch mit an-
deren Behörden als der Kreisregierung,
noch endlich mit einzelnen Körperschaften
oder Privaten in Geschäftsberührung treten,
wohl aber ist ihm die Einvernehmung von
Sachverständigen, soweit diese ohne Ver-
zögerung geschehen kann, gestattet.
Beschließt der Landrath durch Majo-
.l ritit von zwei Drittel seiner Mitglieder
die Einvernehmung von Sachverständigen,
welche mit Koslen verbunden ist, so werden
diese Kosten aus den Reziemitteln des
Landrathes gedeckt.
Beschwerden im Sinne des Acike#ls
15 lit. 15 können von dem Landrathe so-
gleich unmittelbar an das Staateministerium
des Innern eingesendet werden.
Durch die Kreisregierung allein wer-
den die Beschlüsse der Landráthe zum
Vollzuge gebracht, und durch sie alle nöthigen
Erhebungen veranlaßt.
Art. 30.
Der Landrath darf keine Instructionen
einholen oder annehmen, keine öffentlichen
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