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Bekanntmachungen erlassen oder Deputa-
tionen abordnen noch empfangen.
Jedes Mieglied desselben ist verpflich-
tet, das Interesse der ganzen Kreisgemeinde
und nicht blos seines Wahldistrictes zu
vertreten.
Art. 31.
Der Landrath wählt aus seiner Mitte
einen Ausschuß mit absoluter Stimmen
Mehrheit.
Derselbe besteht aus sechs Mitgliedern,
für welche gleichzeitig eben so diele Ersatz-
männer zu wählen sind, und wird alle drei
Jahre erneuert.
Bezüg lich dieser Wahlen sinden die
Bestimmungen des Actikels 15 Absah 2
des Gesetzes über die Districesräthe gleich-
mäßige Anwendung.
Der Aueschuß wählt aus seiner Mitte
einen Vorstand und Seerctär und zeige diese
Wahl der Kreisregierung an.
Art. 32.
Dem Candrathe steht es zu, den ge-
wählten Mitgliedern des Ausschusses eine
angemessene Eneschädigung aus Kreismit-
teln zu bestimmen.
Art. 33.
Der Landraths-Ausschuß hat
a) den Landrath, wenn derselbe nicht ver-
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sammele ist, in den Art. 15 lit. h, i und
k bezeichneten Angelegenheiten zu
vertreten, soferne sie nicht bis zur
nächsten Sitzung verschoben werden
können;
b) sein Gutachten in allen Fällen abzuge-
ben, welche ihm zu diesem Zwecke
durch das Gesetz oder die Staatere-
gierung zugewiesen werden; «
in Bezug auf die Verwaltung des
Vermoͤgens der Kreisgemeinde und
auf die Verwaltung der Kreisanstalten
und Kreisstiftungen die ihm sachdien-
lich scheinenden Antrdge zu stellen; zu
diesem Zwecke ist der Ausschuß be-
fugt, von den aus Mitteln der Kreis-
gemeinde entstehenden oder vorhan-
denen Einrichtungen und Anstélten
persönlich Einsichtzu nehmen?
dem Landrathe bei seiner Jahressitzung
über seine Geschäftsführung Bericht
zu erstatten.
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“
d
Art. 34.
Der Ausschuß versammelt sich in der
Regel am Sitze der Kreieregierung und
nur auf Einberufung derselben.
Die Einberufung hat jedoch zu erfol-
gen, wenn wenigstens drei Ausschußmitglie=
der darauf antragen.
Er kann nur mit der Kreisregierung
in Geschäfteberührung treten, und nur an