Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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in irgend einer andern Weise gewerbsmäßig 
Vorschuö leistet, soll mit Gefängniß bis 
zu drei Monaten und mit Geldbuße von 
einhundert bis eintausend Gulden bestraft 
werden. 
Art. 2. 
Als gewerbsmäßig handelnd wird der- 
jenige angesehen, welcher sich bei der par- 
zellenweisen Veräußerung von wenigstens 
landwirchschaftlichen 
auf eine der im Arrikel 1. bezeichneten Arten 
in gewinnsüchtiger Absicht betheiliget. 
drei Gutscompleren 
Diese Bestimmung kömmt auch dann 
zur Anwendung, wenn die beiden ersten 
Betheiligunge fälle schen vor der Verkünd- 
ung des gegenwärtigen Gesetzes stattge- 
funden haben. 
Art. 3. 
Wer nach einmal erlittener Bestrafung 
sich neuerdings bei einem Unternehmen der 
im Areikel 1. bezeichneten Art betheiliget, soll 
mit Gesängniß bis zu sechs Monaten und 
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Geldbuße von zweihundert bis zweitausend 
Gulden belegt werden. 
Art. 4. 
Dienstleistungen, welche von Advocaten, 
Notaren, obrigkeitlich aufgestellten Geome= 
tern und andern für den öffentlichen Dienst 
verpflichteten Personen gegen die gewöhn- 
lichen Gebühren oder von Dienstboten, Tag- 
löhnern und dergleichen gegen gewöhnlichen 
Pohn verrichtet werden, fallen nicht unter 
die Strafbestimmungen des gegenwärtigen 
Gesehes. 
Art. 5. 
Der Betrag der Geldstrafen, welche 
nach Arrikel 1. und 3. verhängt werden, fäll# 
der Armenkasse derjenigen Gemeinde zu, in 
deren Bezirke die betreffenden Gutscomplere 
liegen. 
Sind mehrere Gemeinden betheiliget, so 
ist im Straferkenntnisse die Quote des auf 
jede einzelne Gemeinde treffenden Antheils 
mit Rücksicht auf den Umfang der in 
ihrem Bezirke 
festzusetzen. 
zertrümmerten Complere
	        
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