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in irgend einer andern Weise gewerbsmäßig
Vorschuö leistet, soll mit Gefängniß bis
zu drei Monaten und mit Geldbuße von
einhundert bis eintausend Gulden bestraft
werden.
Art. 2.
Als gewerbsmäßig handelnd wird der-
jenige angesehen, welcher sich bei der par-
zellenweisen Veräußerung von wenigstens
landwirchschaftlichen
auf eine der im Arrikel 1. bezeichneten Arten
in gewinnsüchtiger Absicht betheiliget.
drei Gutscompleren
Diese Bestimmung kömmt auch dann
zur Anwendung, wenn die beiden ersten
Betheiligunge fälle schen vor der Verkünd-
ung des gegenwärtigen Gesetzes stattge-
funden haben.
Art. 3.
Wer nach einmal erlittener Bestrafung
sich neuerdings bei einem Unternehmen der
im Areikel 1. bezeichneten Art betheiliget, soll
mit Gesängniß bis zu sechs Monaten und
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Geldbuße von zweihundert bis zweitausend
Gulden belegt werden.
Art. 4.
Dienstleistungen, welche von Advocaten,
Notaren, obrigkeitlich aufgestellten Geome=
tern und andern für den öffentlichen Dienst
verpflichteten Personen gegen die gewöhn-
lichen Gebühren oder von Dienstboten, Tag-
löhnern und dergleichen gegen gewöhnlichen
Pohn verrichtet werden, fallen nicht unter
die Strafbestimmungen des gegenwärtigen
Gesehes.
Art. 5.
Der Betrag der Geldstrafen, welche
nach Arrikel 1. und 3. verhängt werden, fäll#
der Armenkasse derjenigen Gemeinde zu, in
deren Bezirke die betreffenden Gutscomplere
liegen.
Sind mehrere Gemeinden betheiliget, so
ist im Straferkenntnisse die Quote des auf
jede einzelne Gemeinde treffenden Antheils
mit Rücksicht auf den Umfang der in
ihrem Bezirke
festzusetzen.
zertrümmerten Complere