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I. Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
Alle Verhandlungen der Gerichte im
Gebiete der nichtstreitigen Rechtsostege,
sowie alle Verhandlungen der inneren, dann
Polizei= und Finanzverwaltung unterliegen
der Tare.
Art. 2.
Eine Taxe wird nicht entrichtet:
wenn die Verhandlung unabhängig
von Anträgen oder Verschulden eines
Privaten im Interesse des Staates
von Amtswegen gepflogen wird, wo-
hin insbesondere zu zählen sind, alle
amtlichen Handlungen aus dem Stand-
punkte der Gemeinde= und Suftungs-
Curatel;
2) wenn die Tarxe aus der Staatskassa
bezahlt werden müßte;
wenn die tarfreie Behandlung eines
Geschäftes durch Gesetze ausgesprochen
ist;
wenn eine Vollmacht statt auf den
im F. 7. der allerhöchsten Verordnung
vom 15. Dezember 1812 über das
Stempelwesen im Königreiche Bayern
vorgeschriebenen 30 kr. Stempelbogen,
auf einen Guldenstempelbogen aus-
Jefertigt wird.
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Art. 3.
Außerdem koͤnnen auch Arme, welche
ihre Zahlungsunfaͤhigkeit durch Notorietaͤt
oder Zeugnisse der Polizeibehoͤrden bewiesen
haben, dann die Armenpflegen die Tax—-
befreiung aufprechen.
Art. 4.
An Ansehung der Taxen macht es
keinen Unterschted, ob der Gegenstand bei
einer höheren oder niederen Behäörde ver-
handelt wird.
Art. 5.
Ja Taxsachen hat kein Nachlaß Statt.
Uneinbringliche Taxen sind abzuschreiben.
Art. 6.
Geldstrafen, welche sich bei den im
Artikel 1. aufgefuͤhrten Verhandlungen
ergeben, und nicht durch Geseßze einem
bestimmten Zwecke zugewiesen sind, fließen
in die Staatscasse.
Art. 7.
Die Gebühren, welche von den
Betheiligten neben den für die Staatscasse
zu verrechnenden Taxen wegen der Bemöhung
einzelner Persenen bei der Erledigung der
Geschäfte zu entrichten sind, insbesondere
Zustell, Vorlad-, Zeugen= und Schitz-