Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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I. Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Alle Verhandlungen der Gerichte im 
Gebiete der nichtstreitigen Rechtsostege, 
sowie alle Verhandlungen der inneren, dann 
Polizei= und Finanzverwaltung unterliegen 
der Tare. 
Art. 2. 
Eine Taxe wird nicht entrichtet: 
wenn die Verhandlung unabhängig 
von Anträgen oder Verschulden eines 
Privaten im Interesse des Staates 
von Amtswegen gepflogen wird, wo- 
hin insbesondere zu zählen sind, alle 
amtlichen Handlungen aus dem Stand- 
punkte der Gemeinde= und Suftungs- 
Curatel; 
2) wenn die Tarxe aus der Staatskassa 
bezahlt werden müßte; 
wenn die tarfreie Behandlung eines 
Geschäftes durch Gesetze ausgesprochen 
ist; 
wenn eine Vollmacht statt auf den 
im F. 7. der allerhöchsten Verordnung 
vom 15. Dezember 1812 über das 
Stempelwesen im Königreiche Bayern 
vorgeschriebenen 30 kr. Stempelbogen, 
auf einen Guldenstempelbogen aus- 
Jefertigt wird. 
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Art. 3. 
Außerdem koͤnnen auch Arme, welche 
ihre Zahlungsunfaͤhigkeit durch Notorietaͤt 
oder Zeugnisse der Polizeibehoͤrden bewiesen 
haben, dann die Armenpflegen die Tax—- 
befreiung aufprechen. 
Art. 4. 
An Ansehung der Taxen macht es 
keinen Unterschted, ob der Gegenstand bei 
einer höheren oder niederen Behäörde ver- 
handelt wird. 
Art. 5. 
Ja Taxsachen hat kein Nachlaß Statt. 
Uneinbringliche Taxen sind abzuschreiben. 
Art. 6. 
Geldstrafen, welche sich bei den im 
Artikel 1. aufgefuͤhrten Verhandlungen 
ergeben, und nicht durch Geseßze einem 
bestimmten Zwecke zugewiesen sind, fließen 
in die Staatscasse. 
Art. 7. 
Die Gebühren, welche von den 
Betheiligten neben den für die Staatscasse 
zu verrechnenden Taxen wegen der Bemöhung 
einzelner Persenen bei der Erledigung der 
Geschäfte zu entrichten sind, insbesondere 
Zustell, Vorlad-, Zeugen= und Schitz-
	        
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