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gebühren, Diäten und Reisekosten der Com-
missäre werden im Verordnungswegebestimmt.
II. Abtbeillung.
Taren der nichtstreitigen Rechtspflege.
I.
Taren von Protokollen und Tagsfahrten
(Commissionen).
Art. 8.
Fuͤr jedes Protokoll, das bei einer
königlichen Behörde ausgenommen wird,
ist eine Taxe von 36 kr. zu entrichten,
wenu das Geschäft keinen größeren Zeit-
aufwand als von zwei Stunden erfordert.
Art. 9.
Erfordert das Geschäft einen größeren
Zeitaufwand als von zwei Stunden, so ist
die Taxe einer halben Tagsfahrt mit zwei
Gulden zu erheben.
Sind aber zu der Erledigung mehr
als vier Stunden erforderlich, so ist die
Tare einer ganzen Tagsfahrt mit vier
Gulden zu erheben.
Art. 10.
Dauert das Geschäfe länger als einen
Tag, so sind für jeden weiteren halben Tag
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weitere zwei Gulden als Tagsfahrtstare zu
entrichten.
Art. 11.
Am Schlusse eines jeden Protokolls
ist die Zeit des Anfangs und des Endes
des Geschäftes genan anzugeben.
Hat das Geschäft Uncrbrechungen
erlitten, so sind auch diese aufzuführen.
Art.
Müssen zur Vornahme des Geschäftes
Reisen über Land gemacht werden, so ist
der zur Reise erforderliche Zeitaufwand bei
12.
der Berechnung der Taxe nicht mit in
Anschlag zu beingen.
Art. 13.
Werden in Einem Drotokolle mehrere
Individuen als gleichzeitig anwesend auf-
geführt, und findet mir allen Aufgeführten
nur Ein gleichzeitiger Act der Verhandlung
statt, wie bei Verpflichtungen oder Ver-
kündungen, so ist auch die Protokollstare
nur Einmal zu erheben, es sei denn, daß
zur Vornahme der Verhandlung ein Zeit-
aufwand von mehr als zwei Stunden
erforderlich ist, in welchem Falle die Vor-
schristen der Artikel 9. und 10 zur An-
wendung kommen.
Wenn dagegen mit jedem Einzelnen
24.