Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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gebühren, Diäten und Reisekosten der Com- 
missäre werden im Verordnungswegebestimmt. 
II. Abtbeillung. 
Taren der nichtstreitigen Rechtspflege. 
I. 
Taren von Protokollen und Tagsfahrten 
(Commissionen). 
Art. 8. 
Fuͤr jedes Protokoll, das bei einer 
königlichen Behörde ausgenommen wird, 
ist eine Taxe von 36 kr. zu entrichten, 
wenu das Geschäft keinen größeren Zeit- 
aufwand als von zwei Stunden erfordert. 
Art. 9. 
Erfordert das Geschäft einen größeren 
Zeitaufwand als von zwei Stunden, so ist 
die Taxe einer halben Tagsfahrt mit zwei 
Gulden zu erheben. 
Sind aber zu der Erledigung mehr 
als vier Stunden erforderlich, so ist die 
Tare einer ganzen Tagsfahrt mit vier 
Gulden zu erheben. 
Art. 10. 
Dauert das Geschäfe länger als einen 
Tag, so sind für jeden weiteren halben Tag 
306 
weitere zwei Gulden als Tagsfahrtstare zu 
entrichten. 
Art. 11. 
Am Schlusse eines jeden Protokolls 
ist die Zeit des Anfangs und des Endes 
des Geschäftes genan anzugeben. 
Hat das Geschäft Uncrbrechungen 
erlitten, so sind auch diese aufzuführen. 
Art. 
Müssen zur Vornahme des Geschäftes 
Reisen über Land gemacht werden, so ist 
der zur Reise erforderliche Zeitaufwand bei 
12. 
der Berechnung der Taxe nicht mit in 
Anschlag zu beingen. 
Art. 13. 
Werden in Einem Drotokolle mehrere 
Individuen als gleichzeitig anwesend auf- 
geführt, und findet mir allen Aufgeführten 
nur Ein gleichzeitiger Act der Verhandlung 
statt, wie bei Verpflichtungen oder Ver- 
kündungen, so ist auch die Protokollstare 
nur Einmal zu erheben, es sei denn, daß 
zur Vornahme der Verhandlung ein Zeit- 
aufwand von mehr als zwei Stunden 
erforderlich ist, in welchem Falle die Vor- 
schristen der Artikel 9. und 10 zur An- 
wendung kommen. 
Wenn dagegen mit jedem Einzelnen 
24.
	        
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