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masse umfaßt, die auf dem Vermögen haf-
tenden Schulden in Abzug zu bringen.
Wenn aber hiernach die Taxen ganz
hinwegfallen, oder weniger als die Proto-
kolls= oder Tagsfahrtstare betragen würden,
so ist die in den Artikeln 9. bis 11. vor-
geschriebene Protokolls= oder Tagfahrtstaxe
zu erheben.
IV.
Taren von Uechnungen.
Art. 21.
Wenn eine Behärde einer ohysischen
oder juristischen Person über Einnahmen
und Ausgaben in Folge gesehlicher Be-
stimmung oder aus Anlaß der Betheiligten
Rechnung zu stellen hat, so ist dafür ein
halber Kreuzer von jedem Gulden der-
Brutto-Einnahme, nach Abzug der in der-
selben Rechnung erscheinenden Passivcapi-
talien oder Passivzinsen als Taxe zu er-
heben.
Wenn dagegen eine Behörde in den
durch Artikel 2. nicht tarfrei erkldrten Fäl-
len eine ihr vorgelegte gefertigte Rechnung
zu prüfen hat, so ist nur die Hälfte obi-
ger Tare als Nevisionstare dafür zu er-
heben.
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Art. 22.
Uebergetragene Activreste aus den Vor,
gangssahren, wenn sie bereits der Tarirung
unterlagen, heimbezahlte und wieder hinge-
liehene Capitalien, Einnahmen aus ver-
dußerten, jedoch durch neue Capitalanlage
oder Erwerbung von Realitten wieder
verausgabten Vermögenstheilen, überhaupt
alle Durchführungsposten sind von der
tarablen Summe in Abzug zu bringen.
V.
Taren von Verträgen.
Art. 23.
Ueber alle Verträge, welche die Be-
sitzveränderung oder das Eigenthum unbe-
weglicher Sachen oder diesen gleich ge-
achtete Rechte betreffen, sowie über alle
Verträge, welche dingliche Rechte an un-
beweglichen Sachen betreffen, müssen öffent-
liche Urkunden errichtet werden.)
Allen Behörden und Stellen ist un-
tersagt, die Umschreibung des Erwerbs-
oder Besit-Titels über besagte Inimobi-
lien oder ihnen gleichgeachtete Rechte in
den Steuer-, Lager-, Grund= oder Hypo-
theken-Büchern eher vorzunehmen, als
der Ausweis über die Enteichtung oder