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protokollirende Beamte behufs der Tar-
berechnung die Betheiligten zur Werths-
angabe des Vertrags-Gegenslandes aufzu-
fordern.
Art. 29.
Betheiligten die
Werthsangabe oder erachtet der proto-
kollirende Beamte oder der treffende
Rentbeamte die von den Betheiligten ur-
sprünglich oder in Folge der Aufforderung
gemachte Werthsangabe dem wahren Werthe
nicht entsprechend, und beharren die Be-
theiligten ungeachtet des ihnen eröffneten
rentamtlichen Werthsanschlages auf ihrer
Angabe, so wird der Werth durch zwei
be eidigte Schäbtzmänner, deren einer von
dem königlichen Rentamte, der andere von
den Betheiligten zu bezeichnen ist, auf An-
trag des Rentamtes bei Gericht festgestellt.
Der Durchschnitt diese Schäátzung, oder
die alleinige Schätzung des rentamtlichen
Schätmannes, wenn die Betheiligten einen
zweiten Schätmann binnen acht Tagen niche
bezeichnen, bildet die tarable Summe.
Verweigern die
Der Taxpflichtige hat die Kosien der
Schäbzung zu tragen, wenn er die Werths-
angabe verweigert hat oder unter obiger
Vorausseung die Schäbung seine Werths-
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angabe um zehn Projent uͤbersteigt, und
im letzteren Falle auch noch die doppelte
Taxe von dem Mehrwerthe zu entrichten.
Art. 30.
Bei Berechnung der Tare nach der
Vertragsgegenstandssumme werden die auf
dem Gegenstande haftenden Schulden nicht
in Abzug gebracht.
Art. 31.
Jede Verhandlung ist ohne Rück-
sichtnahme auf die Zahl der bei dem Ge-
schäfte Betheiligten und der Statt findenden
Anfertigungen nur einmal zu taxiren.
VI.
Taren von lehtoilligen Verfügungen und
Verlassenschaften.
Art. 32.
Für die gerichtliche Aufnayme einer
letztwilligen Verfügung ist ohne Ruͤcksicht-
nahme auf das Vermoͤgen, uͤber welches
versügt wird, nach Maßgabe der auf die
Aufnahme verwendeten Zeit die Taxe eines
Protokolles, einer halben oder ganzen Tags-
fahrt zu entrichten.