Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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protokollirende Beamte behufs der Tar- 
berechnung die Betheiligten zur Werths- 
angabe des Vertrags-Gegenslandes aufzu- 
fordern. 
Art. 29. 
Betheiligten die 
Werthsangabe oder erachtet der proto- 
kollirende Beamte oder der treffende 
Rentbeamte die von den Betheiligten ur- 
sprünglich oder in Folge der Aufforderung 
gemachte Werthsangabe dem wahren Werthe 
nicht entsprechend, und beharren die Be- 
theiligten ungeachtet des ihnen eröffneten 
rentamtlichen Werthsanschlages auf ihrer 
Angabe, so wird der Werth durch zwei 
be eidigte Schäbtzmänner, deren einer von 
dem königlichen Rentamte, der andere von 
den Betheiligten zu bezeichnen ist, auf An- 
trag des Rentamtes bei Gericht festgestellt. 
Der Durchschnitt diese Schäátzung, oder 
die alleinige Schätzung des rentamtlichen 
Schätmannes, wenn die Betheiligten einen 
zweiten Schätmann binnen acht Tagen niche 
bezeichnen, bildet die tarable Summe. 
Verweigern die 
Der Taxpflichtige hat die Kosien der 
Schäbzung zu tragen, wenn er die Werths- 
angabe verweigert hat oder unter obiger 
Vorausseung die Schäbung seine Werths- 
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angabe um zehn Projent uͤbersteigt, und 
im letzteren Falle auch noch die doppelte 
Taxe von dem Mehrwerthe zu entrichten. 
Art. 30. 
Bei Berechnung der Tare nach der 
Vertragsgegenstandssumme werden die auf 
dem Gegenstande haftenden Schulden nicht 
in Abzug gebracht. 
Art. 31. 
Jede Verhandlung ist ohne Rück- 
sichtnahme auf die Zahl der bei dem Ge- 
schäfte Betheiligten und der Statt findenden 
Anfertigungen nur einmal zu taxiren. 
VI. 
Taren von lehtoilligen Verfügungen und 
Verlassenschaften. 
Art. 32. 
Für die gerichtliche Aufnayme einer 
letztwilligen Verfügung ist ohne Ruͤcksicht- 
nahme auf das Vermoͤgen, uͤber welches 
versügt wird, nach Maßgabe der auf die 
Aufnahme verwendeten Zeit die Taxe eines 
Protokolles, einer halben oder ganzen Tags- 
fahrt zu entrichten.
	        
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