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oder theilweise an einer Stelle ab und am
einer anderen zugeschrieben werden müssen,
ist dafür eine Umschreibgebühr von 6 kr.
zu entrichten. Sind einfache Namens-
umschreibungen öfter als einmal in dem
ndmlichen Kataster oder Grundbuche zu
wiederholen, so ist für jede Umschreibung
nur die Hälfee obiger Gebühr, sohin 3 kr.
zu bezahlen.
Art. 44.
Sctatt der im Artikel 43 bestimmten
Umschreibgelder sind halbe oder ganze Tags-
sfahrtstaren u. s. w. je nach der zur Um-
schreibung erforderlich gewesenen Zeit zu
entrichten, wenn der Betrag der Umschreib-
gelder die Tagsfahrtstaxe überstelgen würde.
IV. Abtheilung.
Verfahren in Tarsachen.
Art. 45.
Sereitfragen über Tuxpflichrigkeit oder
die Größe der zu erhebenden Taxen enrschei-
den in erster Instanz die königlichen Regier-
ungefinanzkammern. Gegen deren Entschei-
dung steht den zur Tarentrichtung Verur-
theilten die Berufung an das königliche
Staatsministerium der Finanzen zu, welche
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binnen 14 Tagen von Mittheilung der
Entscheidung an gerechnec bei der die Re-
Hierungsentscheidung mirthellenden Behörde
anzubringen ist.
Diese Bernfungen haben jedoch keinen
Suspensiv. Esfect.
Act. 46.
Die Vorschriften über Erhebung der
Taren, über Führung und Revision der
Taxregister, über Aufahme und Bescheidung
der Taxrevistonsprotokolle, sowie über die
Abrechnung mit den königlichen Rentämtern
werden im Verordnungswege erlassen.
Schlußbestimmung.
Art. 47.
Gegenwärtiges Gesetz tritt in den
Landestheilen diesseits des Rheines mit dem
1. Ocober 1852 in Wirksamkeit.
Von diesem Tage an sind alle älteren,
das Tarwesen bezüglich der nichtstreiigen
Nechtspflege und der Verwaltung betref-
senden Gesetze und Verordnungen aufge-
hoben.
In Hypothekensachen bleibt jedoch das
Tarregulativ vom 26. April 1824. (Re-