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horsame gegen seinen Vorgesetzten in dienst-
licher oder disciplinaͤrer Beziehung, zur Ver-
weigerung des Dienstes oder zum Abfall zu
verleiten sucht, soll, wenn nicht in Gemäß-
heit anderer Gesehe eine höhere Strafe ver-
wirkt ist, mit Gefängniß von einem Mo-
nat bis zu einem Jahr, und wenn der Ver-
such von Erfolg gewesen, mit Gefängniß
von zwei Monaten bis zu zwei Jahren be-
straft werden.
Art. 2.
Wer sich einer der in Art. 1 bezeich-
neten Handlungen gegen Angehbrige der
Landwehr im Dienste, oder bezüglich des
der Landwehr nach Titel IX. J. 5 Absatz
1 und 3 der Verfassungsurkunde obliegen-
den Dienstes schuldig gemacht hat, soll auf
gleiche Weise bestraft werden.
Art. 3.
Wer einen Angehsrigen der Landwehr
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in andern als in den im vorhergehenden
Artikel bezeichneten Faͤllen zum Ungehorsame
zu verleiten sucht, soll, wenn nicht in Ge-
maͤßheit anderer Gesetze eine hoͤhere Strafe
verwirkt ist, mit Polizeiarrest bis zu vier
Wochen oder mit einer Geldbuße bis zu
hundert Gulden bestraft werden.
Die Untersuchung und Aburtheilung
dieser Polizeistraffaͤlle geschieht in den Krei-
sen diesseits des Rheins bis zum Erschei-
nen eines Polizeistrafgesetzes durch die koͤ-
niglichen Kreis- und Stadtgerichte (Be-
zirksgerichte) nach den fuͤr das Verfahren
in Vergehenssachen bestehenden Vorschrif-
ten, in der Pfalz durch die einfachen Po-
lizeigerichte.
Art. 4.
Gegenwärtiges Geseß tritt am ach-
ten Tage nach seiner Verkündung durch
das Gesehblatt, beziehungsweise durch das
Amt,oblatt der Pfalz, für alle nach diesem