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steckung einer bemessenen Frist und unter
dem Drdjudice einer der in Artikel 34.
am Ende und Artikel 43 gegenwürtigen
Gesetzes getroffenen Bestimmungen —
gegen Ladungsnachweis an deren Abgabe
gemahnt.
Art. 28.
Die eingekommenen Erklärungen wer-
den von den sämmtlichen Gemeindebehörden
eines Amtsbezirkes innerhalb des hiezu
festgesebten Termines an das einschlägige
Rentamt übergeben, welches dieselben einer
vorläusigen Durchsicht und Prüfung unter-
zieht, die zu deren Beurtheilung für nöthig
erachteten Erhebungen (Artikel 40) pftegt,
und hierauf sämmtliche Declarationen in
eine nach Steuerdistricten und nach Ge,
werbscategorien geordnete Steuerliste zu-
sammenstellt.
Art. 29.
Wenn von dem Rentamte die Steuer-
listen angelegt sind, so tritt in jedem Rent-
amtsbezirke ein Ausschuß zur Prüfung und
Festsetzung der gegebenen Erklérungen,
welche in größeren Städten nach der bereits
vorhandenen oder zu bildenden Districten,
außerdem aber nach Gemeinden vorge-
nommen wird, in Thätigkcit.
Dieser Ausschuß ist zusammengeseßzt:
a) aue einem von der einschlägigen Re-
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gierungskammer des Innern zu bestim-
menden Districte polizeibcamten, —
in der Haupt= und Restdenzstadt
München aus einem rechtskundigen
Mitgliede des Magistrats, —
aus dem Rentbeamten oder einem von
der vorgesehzten Finanzstelle bestimmten
Stellvertreter desselben, —
aus fünf Ausschußmitgliedern, wovon
vier als siändige Mitglieder für den
ganzen Rentamtsbezirk in der nach-
folgend vorgezeichneten Art gewählt
werden, und als fünftes Ausschuß-
mitglied jedesmal der Gemeindevor-
steher (Ortsvorstand) oder in dessen
Verhinderung ein Bevollmächtigter
jener Gemeinde, deren Erklérungen
geprüft werden sollen, beziehungsweise
in Städten der Dislrictsvorsteher des
treffenden Stadebezirkes oder ein
von dem Stadtmazistrate (Bürger-
meisteramte) zu bestimmender, mir den
bezüglichen Localverhältnissen vertrauter
Stellvertreter desselben beigezegen
wird; —
d) aus einein verpflichteten Actuare, wel-
chen das Rentamt zu stellen hat.
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Art. 30.
Zur Wahl der für den ganzen Amts-
bezirk bestimmten Ausschußmitglieder wer-
den für jede zum Rentamtobezirke gehörige
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