Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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welche zur Bemessung der Ausdehnung 
des Gewerbsbetriebes für nothwendig er- 
achtet werden. 
Dieselben sind demgemäß insbesondere 
berecheiget, zu jeder Zeit von den einschlä- 
gigen Behelsen sämmtlicher Seaats= und 
Gemeindebehrden, Gewerbsinnungen u. 
s. w. Einsicht zu nehmen oder schrifeliche 
Aufschlüsse zu verlangen, endlich entweder 
in eigener Person oder durch einen amtlich 
Bevollmächtigten von allen in ihrem Amts- 
bezirke besindlichen Gewerbsunternehmun- 
gen Einscht zu nehmen oder nehmen zu 
lassen. 
Art. 41. 
Ueber die Verhandlungen des Ge- 
werbsteuerausschusses wird ein kurzgefaßtes, 
von sämmtlichen Anwesenden zu unterzeich- 
nendes Protokoll ausgenommen. 
Art. 42. 
Sind in dieser Weise die abgegebenen 
Eeklärungen eines Bezirkes von dem Ge- 
werbüenerausschusse gepräst und festgesetze, 
so wird auf Grund derselben die Steuer- 
anlage ven dem Nentamie berechnet und 
in die Stencrlisten eingetragen. 
Die Steuerlisten werden hierauf, nach 
vorgängiger Bekann#nachung, während 14 
Tagen am Sihe des Rentamtes zur Ein" 
–—.. 
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sicht der betheiligten Gewerbsteuerpflichtigen 
ausgelegt. 
Werden hiegegen Reclamationen er- 
hoben, so wird mit diesen nach den unten 
folgenden Bestimmungen (Art. 48. bis 54.) 
verfahren. 
NRach Ablauf des Reclemationster= 
mins (Art. 52.) werden die abgeschlossenen 
Steuerlisten der k. Regierung Kamnre der 
Finanzen zur rechnerischen Revision ond 
Verrechnungseinweisung vorgelegt. 
B. Strafbestimmungen. 
Art. 43. 
Wenn ein Steuerpflichtiger die Ab- 
gabe seiner Erklácung der ergangenen Mahn- 
ung ungeachtet unterlassen hat, und dem- 
zufolge die Entscheidung des Ausschusses 
gemäß Art. 34. von Amtswegeu zu ge- 
schehen hatte, so versällt der Säumige in 
eine nach der Bedeutendheit des einzu- 
steuernden Gewerbes bemessene Geldstrafe 
von einem bis zu fünfzig Gulden. 
Art. 14. 
Derjenige Stenerpflichtige, welcher in 
seiner Erklärung. die zur Festsetzung der 
Betriebsanlage erforderlichen Merkmale 
(Artikel 26.) zum Nachtheile des Staats= 
ärgres entweder ganz verschweigt oder zu
	        
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