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welche zur Bemessung der Ausdehnung
des Gewerbsbetriebes für nothwendig er-
achtet werden.
Dieselben sind demgemäß insbesondere
berecheiget, zu jeder Zeit von den einschlä-
gigen Behelsen sämmtlicher Seaats= und
Gemeindebehrden, Gewerbsinnungen u.
s. w. Einsicht zu nehmen oder schrifeliche
Aufschlüsse zu verlangen, endlich entweder
in eigener Person oder durch einen amtlich
Bevollmächtigten von allen in ihrem Amts-
bezirke besindlichen Gewerbsunternehmun-
gen Einscht zu nehmen oder nehmen zu
lassen.
Art. 41.
Ueber die Verhandlungen des Ge-
werbsteuerausschusses wird ein kurzgefaßtes,
von sämmtlichen Anwesenden zu unterzeich-
nendes Protokoll ausgenommen.
Art. 42.
Sind in dieser Weise die abgegebenen
Eeklärungen eines Bezirkes von dem Ge-
werbüenerausschusse gepräst und festgesetze,
so wird auf Grund derselben die Steuer-
anlage ven dem Nentamie berechnet und
in die Stencrlisten eingetragen.
Die Steuerlisten werden hierauf, nach
vorgängiger Bekann#nachung, während 14
Tagen am Sihe des Rentamtes zur Ein"
–—..
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sicht der betheiligten Gewerbsteuerpflichtigen
ausgelegt.
Werden hiegegen Reclamationen er-
hoben, so wird mit diesen nach den unten
folgenden Bestimmungen (Art. 48. bis 54.)
verfahren.
NRach Ablauf des Reclemationster=
mins (Art. 52.) werden die abgeschlossenen
Steuerlisten der k. Regierung Kamnre der
Finanzen zur rechnerischen Revision ond
Verrechnungseinweisung vorgelegt.
B. Strafbestimmungen.
Art. 43.
Wenn ein Steuerpflichtiger die Ab-
gabe seiner Erklácung der ergangenen Mahn-
ung ungeachtet unterlassen hat, und dem-
zufolge die Entscheidung des Ausschusses
gemäß Art. 34. von Amtswegeu zu ge-
schehen hatte, so versällt der Säumige in
eine nach der Bedeutendheit des einzu-
steuernden Gewerbes bemessene Geldstrafe
von einem bis zu fünfzig Gulden.
Art. 14.
Derjenige Stenerpflichtige, welcher in
seiner Erklärung. die zur Festsetzung der
Betriebsanlage erforderlichen Merkmale
(Artikel 26.) zum Nachtheile des Staats=
ärgres entweder ganz verschweigt oder zu