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gering oder unrichtig angibt, unterliegt,
wenn die Unrichtigkelt der Erklaͤrung nicht
auf einem entschuldbaren Jrrthume be-
ruh.t, einer Geldstrafe, welche nach Er-
messen dem fünf= bis zehnfachen Jahres-
betrage desfenigen Theiles der Steueran=
lage, um welchen die Staatscasse durch die
marlchuge Fassion verkürzt worden würe,
gleichkommet.
Art. 45.
Die Strafanträge stellt und begründet
der Staatsanwalt. Der Ausspruch der
Strafe wird von dem Steuerausschusse ge-
sällt, in das Ausschußprotokoll aufgenom-
men und dem Seraffälligen speciell er-
öffner.
Art. 46.
Soferne sich die Unrichtigkeit einer
Erklárung nicht sofort bei deren Prüsung
durch den Steuerausschuß ergibt, sondern
erst spaäter entdeckt wird, so hat der kgl.
Rentbeamte den Fall einstweilen in Vor-
merkung zu nehmen und hierüber dem am
Schluße des Finanzjahres behufs der Prüf-
ung der neuen Zugänge zusammentretenden
Ausschusse Vortrag zu erstatten, welcher
sodann eine wiederholte Prüfung der Er-
klärung vornimmt und über die Setraf-
fälligkeit des Steuerpflichtigen gemäß Ar-
tikel 44. entscheidet.
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Wird die angezeigte Unrichtigkeit als
begruͤndet erkannt, so findet eine neue
Steuerberechnung Statt und hat der Pflich-
tige den zu wenig entrichteten Betrag für
die Vergangenheit nachzubezahlen.
Art. 47.
Die verhängten Geldstrafen verfallen
dem Armenfonde des Oects, welchem der
betrefsende Steuerpflichtige eingehörig ist.
Der Sccafoollzug ist dem einschlágigen
Rentamte übertragen.
C. Ueclamationsverfahren.
Art. 48.
Soferne eine der in dem gegenwärtigen
Gesetze über das Verfahren vorgesehenen
Bestimmungen verletzt worden ist, kann Be-
schwerde wegen Nichtigkeit ergriffen werden.
Art. 49.
Reclamationen gegen die Normalan=
lage sind dann zuláßig, wenn
#a) ein Gewerbe in dem Tarife nicht auf-
genommen, folglich durch das Geseh
mit keiner Rormalanlage belegt und
der Sceneraussshuß zur Festsebung der
Normalanlage berufen ist;
b) wenn die Qualität eines Gewerbes