361
#en Beschlußfassung an denselben oder an
einen andern aus den Ersatzmännern be-
rufonen Ausschuß, oder sie trifft die Kraft
ihres Oberaufsichtsrechees für nöchig befun-
denen Verfügungen.
Bel den gegen die Normal= oder Be-
triebsanlage erhobenen Reclamationen (Art.
490 bestätigt sie entweder den Beschluß des
Sceuerausschusses, oder sie spricht unter
Aufhebung dieses Beschlusses die in verän-
derter Größe festgesetzte Sreueranlage aus.
Bei Reclamationen gegen Strafbe-
schlüsse ist die Regierungssinanzkammer so-
wohl ermächtige, die verhängte Strafe ganz
aufzuheben, als auch dieselbe zu bestärtigen
oder nach Befund der Sache innerhalb der
durch das Gesetz bestimmten Grenzen zu
ermäßigen oder zu verstärken.
Art. 54.
Nur die gegen einen Strafbeschluß er-
hobene Reclamation hat Suspensivwirkung.
I). Stenerperioden.
Behandlung der Ab= und Zugänge.
Art. 55.
Die nach Bescheldung der angebrach-
ten Reclamarionen und nach vorgenomme-
ner rechnerischer Prüfung (Art. 42) defini-
362
tive festgestellten Gewerbsteverlisten bilden
die Grundlage der Erhebung für je drei
Jahre.
1I
Art. 56.
Die Betriebsanlage unterliegt von
drei zu drei Jahren im ganzen Umfange
des Königreiches einer allgemeinen Revision
und neuen Feststellung nach dem vorgehend
bestimmten Verfahren.
Art. 57.
Innerhalb der dreijährigen Periode
werden an der festgesetzten Sreuergröße
keine Veränderungen vorgenommer, aus-
genommen:
a) wenn der Steuerpflichtige während
dieser Zeit verstiröt und das Gewerbs-
geschäft von dessen Relicten nicht fort-
betrieben wird;
wenn derselbe auf die fernere Aus-
übung des Gewerbes sörmlich ver-
zichtet;
wenn ein reales oder radicirtes Ge-
werbsrecht oder eine persönliche Ge-
werbsconcession ruhend behandelt und
über die demgeig#ß erfolgte Einstell-
ung des Betriebes der entsprechende
Ausweis bei der Steuerbehörde ge-
liefert wird;
b
#
6
29