Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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#en Beschlußfassung an denselben oder an 
einen andern aus den Ersatzmännern be- 
rufonen Ausschuß, oder sie trifft die Kraft 
ihres Oberaufsichtsrechees für nöchig befun- 
denen Verfügungen. 
Bel den gegen die Normal= oder Be- 
triebsanlage erhobenen Reclamationen (Art. 
490 bestätigt sie entweder den Beschluß des 
Sceuerausschusses, oder sie spricht unter 
Aufhebung dieses Beschlusses die in verän- 
derter Größe festgesetzte Sreueranlage aus. 
Bei Reclamationen gegen Strafbe- 
schlüsse ist die Regierungssinanzkammer so- 
wohl ermächtige, die verhängte Strafe ganz 
aufzuheben, als auch dieselbe zu bestärtigen 
oder nach Befund der Sache innerhalb der 
durch das Gesetz bestimmten Grenzen zu 
ermäßigen oder zu verstärken. 
Art. 54. 
Nur die gegen einen Strafbeschluß er- 
hobene Reclamation hat Suspensivwirkung. 
I). Stenerperioden. 
Behandlung der Ab= und Zugänge. 
Art. 55. 
Die nach Bescheldung der angebrach- 
ten Reclamarionen und nach vorgenomme- 
ner rechnerischer Prüfung (Art. 42) defini- 
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tive festgestellten Gewerbsteverlisten bilden 
die Grundlage der Erhebung für je drei 
Jahre. 
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Art. 56. 
Die Betriebsanlage unterliegt von 
drei zu drei Jahren im ganzen Umfange 
des Königreiches einer allgemeinen Revision 
und neuen Feststellung nach dem vorgehend 
bestimmten Verfahren. 
Art. 57. 
Innerhalb der dreijährigen Periode 
werden an der festgesetzten Sreuergröße 
keine Veränderungen vorgenommer, aus- 
genommen: 
a) wenn der Steuerpflichtige während 
dieser Zeit verstiröt und das Gewerbs- 
geschäft von dessen Relicten nicht fort- 
betrieben wird; 
wenn derselbe auf die fernere Aus- 
übung des Gewerbes sörmlich ver- 
zichtet; 
wenn ein reales oder radicirtes Ge- 
werbsrecht oder eine persönliche Ge- 
werbsconcession ruhend behandelt und 
über die demgeig#ß erfolgte Einstell- 
ung des Betriebes der entsprechende 
Ausweis bei der Steuerbehörde ge- 
liefert wird; 
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