Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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4) wenn die Gewerbsausübung nach In- 
halt des Gewerbspatentes, der Con- 
cession, der Licenz= oder des Privile“ 
giums auf einen bestimmten Zeitraum 
beschränkt und dieser Zeitraum abge- 
laufen ist, ohne daß die. vorschrifts- 
mäßigen Vorbedingungen zum unun- 
terbrochenen Welterbetriebe durch Ver- 
längerung oder Erneuerung des Pa, 
tentes, der Concession, der Licen) oder 
des Privilegiums erfüllt sind. 
In vorbezeichneten Fällen wird die 
Steuer von dem dem Sterbefalle oder der 
Betriebsbeendigung nächstfolgenden Steuer- 
ziele an abgeschrieben; bei ruhenden. Ge- 
werben tritt von dieser Zeit an die in 
Artikel 21 vorgesehene Steuer ein, welche 
durch das treffende königliche Rentamt 
von Amtswegen — und unter Vorbehalt 
der Revision von Seite der königlichen Re- 
gierungefinanzkammer — festgesetzt wird. 
Art. 58. 
Sobald innerhalb bes Laufes einer 
dreijdhrigen Steuerperiode der Betrieb 
eines neuen Gewerbes begonnen oder der 
Betrieb eines schon früher ausgeübten Ge- 
werbes neu ausgenommen wird, hat der 
Gewerbsinhaber gleichzeieig mit dem Be- 
gimne des Geschäftes die vurch Artikel 26 
vorgeschriebene Erklärung bei dem cinschld= 
gigen Ren#amte abzugeben, welches auf 
Grund der hierin enehaltenen chaefächlichen 
Momente die Mormal, und Beirlebsanlage 
sofort provisorisch feststellt und mie dem 
dem Beginne des Betriebes nüächstfosgenden 
Steuerziele erhebt. 
Am Schlusse jedes Finanzjahres wird 
der Steuerausschuß zu dem Zwecke rinbe- 
rufen, um die Erklárungen der während des 
verslossenen Jahres in Zugang gekommenen 
Gewerbsteuerpflichtigen vorschriftsmäßig zu 
prüfen, worauf sodanm erst die definitive 
Festsetzung der Steuer erfolgt. 
Bas in gegenwärtigem Gesetze Artiert 
34 — 54 vorgezeichnete Verfahren finds 
hiebei gleichmßige Anwendung. 
Soferne bei dieser definitiven Ein- 
steuerung eine Erhöhung der von dem 
Rentamte provisorisch berechneten Steuer- 
anlage eintritt, so ist der Steuerpflichtige 
zur Nachzahlung der für die Vergangen- 
heit zu wenig entrichteten Steuer verbun- 
den. Im entgegengesetzten Falle tritt ent- 
sorechende Rückvergütung ein. 
Art. 59. 
Die einschlágigen Polizeibehörden sind 
verpflichtet, allmonatlich den betreffenden 
kenigl. Rentämtern ein Verzeichniß sämmt- 
licher Gewerls: Zu= und Abgänge mitzu- 
theilen.
	        
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