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4) wenn die Gewerbsausübung nach In-
halt des Gewerbspatentes, der Con-
cession, der Licenz= oder des Privile“
giums auf einen bestimmten Zeitraum
beschränkt und dieser Zeitraum abge-
laufen ist, ohne daß die. vorschrifts-
mäßigen Vorbedingungen zum unun-
terbrochenen Welterbetriebe durch Ver-
längerung oder Erneuerung des Pa,
tentes, der Concession, der Licen) oder
des Privilegiums erfüllt sind.
In vorbezeichneten Fällen wird die
Steuer von dem dem Sterbefalle oder der
Betriebsbeendigung nächstfolgenden Steuer-
ziele an abgeschrieben; bei ruhenden. Ge-
werben tritt von dieser Zeit an die in
Artikel 21 vorgesehene Steuer ein, welche
durch das treffende königliche Rentamt
von Amtswegen — und unter Vorbehalt
der Revision von Seite der königlichen Re-
gierungefinanzkammer — festgesetzt wird.
Art. 58.
Sobald innerhalb bes Laufes einer
dreijdhrigen Steuerperiode der Betrieb
eines neuen Gewerbes begonnen oder der
Betrieb eines schon früher ausgeübten Ge-
werbes neu ausgenommen wird, hat der
Gewerbsinhaber gleichzeieig mit dem Be-
gimne des Geschäftes die vurch Artikel 26
vorgeschriebene Erklärung bei dem cinschld=
gigen Ren#amte abzugeben, welches auf
Grund der hierin enehaltenen chaefächlichen
Momente die Mormal, und Beirlebsanlage
sofort provisorisch feststellt und mie dem
dem Beginne des Betriebes nüächstfosgenden
Steuerziele erhebt.
Am Schlusse jedes Finanzjahres wird
der Steuerausschuß zu dem Zwecke rinbe-
rufen, um die Erklárungen der während des
verslossenen Jahres in Zugang gekommenen
Gewerbsteuerpflichtigen vorschriftsmäßig zu
prüfen, worauf sodanm erst die definitive
Festsetzung der Steuer erfolgt.
Bas in gegenwärtigem Gesetze Artiert
34 — 54 vorgezeichnete Verfahren finds
hiebei gleichmßige Anwendung.
Soferne bei dieser definitiven Ein-
steuerung eine Erhöhung der von dem
Rentamte provisorisch berechneten Steuer-
anlage eintritt, so ist der Steuerpflichtige
zur Nachzahlung der für die Vergangen-
heit zu wenig entrichteten Steuer verbun-
den. Im entgegengesetzten Falle tritt ent-
sorechende Rückvergütung ein.
Art. 59.
Die einschlágigen Polizeibehörden sind
verpflichtet, allmonatlich den betreffenden
kenigl. Rentämtern ein Verzeichniß sämmt-
licher Gewerls: Zu= und Abgänge mitzu-
theilen.