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Dagegen haftet die Genossenschaft für
die unverkürzte Entrichtung und rechtzeltige
Ablieferung der Gesammtsteuer.
Schlußbestimmungen.
Art.
Gegenwärtiges Gesetz= tritt mit dem
Finanzjahre 185 263. für das ganze König-
reich in Wirksamkeit.
Von diesem Zeitpunkte an wird die
Verordnung vom 15. April 1814 „Necr-=
ficirung der Gewerbsteuer betr.“ außer Kraft
geseht.
In gleicher Weise tritt die in dem
Regierungsbezirke der Pfalz bisher be-
standene Verordnung vom 14. April 1820.
adie Gewerbsteuer im Rheinkreise betr.“
— mit Ansnahme der die Gewewerbspa-
teute berreffenden Bestimmungen der 9## 10,
42. Absatz 1, 30 bis 36, und 39 bis 43.
— außer Anwendung.
Die Erklárungen der Sceuerpflichtigen
über Gewerbs-Ab, und Zugänge (Artikel
57 bis 59) sind in der Dfalz bei der ein-
schlägigen Gemeindebehörde abjugeben.
66.
1
Art. 67.
Die Amtegeschäáfte, welche in diesem
Gesetze den Remämtern zugewiesen sind,
werden in der Pfalz von den mit der
368
Steuercontrole
ausgeuͤbt.
betrauten Finanzbehoͤrden
Art. 68.
Mit Einführung gegenwärtigen Ge-
sehes trict die in Artwel 12. Absatz 2. des
Gesetzes vom 11. Juli 1850, „die Capl-
talrenten= und Einkommensruer berreffend,“
enthaltene Ausnahms-Bestinenung auße
Wirkung. 6
Art. 69.
In den Gebietstheilen von Unter-
franken und Aschaffenburg hat die Anlage
der Gewerbsteuer unter Anwendung der
vorstehend gegebenen Bestimmungen gleich-
zeitig mit dem Einericte der definitiven
Rustikal-, Dominikal= und Haussteuern —
nach Maßgabe des Gesetzes vom 25. Aug.
1843, „die Gewerbs= und Personalstaats-
auslagen im Reglerungsbezirke von Unter-
franken und Aschaffenburg betreffend“ —
statezufinden.
Transitorische Bestimmungen.
Art. 70.
Gegenwärtiges Geseh behauptet bis
Schluß der VI. Finanzperiode unbedingte,
nach Ablauf dieser Frist nur insoferne bin-
dende Krast, als ihm die erneuerte Ver-
abschiedung zu Theil wird.