Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Dagegen haftet die Genossenschaft für 
die unverkürzte Entrichtung und rechtzeltige 
Ablieferung der Gesammtsteuer. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 
Gegenwärtiges Gesetz= tritt mit dem 
Finanzjahre 185 263. für das ganze König- 
reich in Wirksamkeit. 
Von diesem Zeitpunkte an wird die 
Verordnung vom 15. April 1814 „Necr-= 
ficirung der Gewerbsteuer betr.“ außer Kraft 
geseht. 
In gleicher Weise tritt die in dem 
Regierungsbezirke der Pfalz bisher be- 
standene Verordnung vom 14. April 1820. 
adie Gewerbsteuer im Rheinkreise betr.“ 
— mit Ansnahme der die Gewewerbspa- 
teute berreffenden Bestimmungen der 9## 10, 
42. Absatz 1, 30 bis 36, und 39 bis 43. 
— außer Anwendung. 
Die Erklárungen der Sceuerpflichtigen 
über Gewerbs-Ab, und Zugänge (Artikel 
57 bis 59) sind in der Dfalz bei der ein- 
schlägigen Gemeindebehörde abjugeben. 
66. 
1 
Art. 67. 
Die Amtegeschäáfte, welche in diesem 
Gesetze den Remämtern zugewiesen sind, 
werden in der Pfalz von den mit der 
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Steuercontrole 
ausgeuͤbt. 
betrauten Finanzbehoͤrden 
Art. 68. 
Mit Einführung gegenwärtigen Ge- 
sehes trict die in Artwel 12. Absatz 2. des 
Gesetzes vom 11. Juli 1850, „die Capl- 
talrenten= und Einkommensruer berreffend,“ 
enthaltene Ausnahms-Bestinenung auße 
Wirkung. 6 
Art. 69. 
In den Gebietstheilen von Unter- 
franken und Aschaffenburg hat die Anlage 
der Gewerbsteuer unter Anwendung der 
vorstehend gegebenen Bestimmungen gleich- 
zeitig mit dem Einericte der definitiven 
Rustikal-, Dominikal= und Haussteuern — 
nach Maßgabe des Gesetzes vom 25. Aug. 
1843, „die Gewerbs= und Personalstaats- 
auslagen im Reglerungsbezirke von Unter- 
franken und Aschaffenburg betreffend“ — 
statezufinden. 
Transitorische Bestimmungen. 
Art. 70. 
Gegenwärtiges Geseh behauptet bis 
Schluß der VI. Finanzperiode unbedingte, 
nach Ablauf dieser Frist nur insoferne bin- 
dende Krast, als ihm die erneuerte Ver- 
abschiedung zu Theil wird.
	        
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