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das gegenwärtige Geseh etwas Anderes ver-
ordnet ist.
Art. 2.
Als kaufmännische Anweisung ist jede
Urkunde zu betrachten, welche in ihrem
Texte als Anweisung bezeichnet, mit den
im Art. 4 Ziff. 2 — 8 der allgemeinen
deutschen Wechselordnung aufgeführten Er-
fordernissen eines gezogenen Wechsels ver-
sehen und überdieß ausdrücklich auf Ordre
gestellt ist.
Bei Anweisungen, welche in einer
fremden Sprache ausgestellt sind, wird ein
dem Worte „Anweisung“ entsprechender Aus-
druck in der fremden Sprache erfordert.
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Act. 3.
Es besteht keine Verpflichtung für den
Inhaber, die Anweisung zur Annahme zu
ptaͤsentiren, und für den zur Zahlung An-
gewiesenen (Assignaten), sich über die An-
nahme zu erklären; auch findet wegen der
Verweigerung der Annahme oder einer Er-
kldrung darüber keine Protesterhebung und
keine wechselmßige Regreßnahme statt.
Art. 4.
Wird die Anweifung feeiwillig accep-
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Urt, so entstehe daraus für den Acceptanten
dieselbe Verbindlichkeie, wie aus der An-
nahme eines gezogenen Wechsels, jedoch mit
der im Art. 6 festgesetzten Beschränkung.
Art. 5.
Was in den Art. 19 und 20 der all-
gemeinen deutschen Wechselordnung über die
Präsentation eines auf bestimmte Zeit nach
Sicht lautenden Wechsels zur Annahme, so
wie über die Feststellung des Prdsentations=
tages durch Protesterhebung und über die
Folgen der Unterlassung rechtzeitiger Vor-
nahme dieser Handlungen verordnet ist, gilt
bei Anweisungen dieser Art hinsichtlich der
Vorzeigung an den Assignaten zur Bestä-
tigung des Tages derselben.
Art. 6.
Die gesetzlichen Bestimmungen über
den Wechselarrest finden bei kaufmännischen
Anweisungen keine Anwendung.
Arc. 7.
Alle dermalen im Königreiche bestehenden