Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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das gegenwärtige Geseh etwas Anderes ver- 
ordnet ist. 
Art. 2. 
Als kaufmännische Anweisung ist jede 
Urkunde zu betrachten, welche in ihrem 
Texte als Anweisung bezeichnet, mit den 
im Art. 4 Ziff. 2 — 8 der allgemeinen 
deutschen Wechselordnung aufgeführten Er- 
fordernissen eines gezogenen Wechsels ver- 
sehen und überdieß ausdrücklich auf Ordre 
gestellt ist. 
Bei Anweisungen, welche in einer 
fremden Sprache ausgestellt sind, wird ein 
dem Worte „Anweisung“ entsprechender Aus- 
druck in der fremden Sprache erfordert. 
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Act. 3. 
Es besteht keine Verpflichtung für den 
Inhaber, die Anweisung zur Annahme zu 
ptaͤsentiren, und für den zur Zahlung An- 
gewiesenen (Assignaten), sich über die An- 
nahme zu erklären; auch findet wegen der 
Verweigerung der Annahme oder einer Er- 
kldrung darüber keine Protesterhebung und 
keine wechselmßige Regreßnahme statt. 
Art. 4. 
Wird die Anweifung feeiwillig accep- 
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Urt, so entstehe daraus für den Acceptanten 
dieselbe Verbindlichkeie, wie aus der An- 
nahme eines gezogenen Wechsels, jedoch mit 
der im Art. 6 festgesetzten Beschränkung. 
Art. 5. 
Was in den Art. 19 und 20 der all- 
gemeinen deutschen Wechselordnung über die 
Präsentation eines auf bestimmte Zeit nach 
Sicht lautenden Wechsels zur Annahme, so 
wie über die Feststellung des Prdsentations= 
tages durch Protesterhebung und über die 
Folgen der Unterlassung rechtzeitiger Vor- 
nahme dieser Handlungen verordnet ist, gilt 
bei Anweisungen dieser Art hinsichtlich der 
Vorzeigung an den Assignaten zur Bestä- 
tigung des Tages derselben. 
Art. 6. 
Die gesetzlichen Bestimmungen über 
den Wechselarrest finden bei kaufmännischen 
Anweisungen keine Anwendung. 
Arc. 7. 
Alle dermalen im Königreiche bestehenden
	        
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