Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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die kaufmännischen Anweisungen betreffenden dreißigsten Tage nach der Bekanntmachung 
Gesetze und Gewohnheitsrechte sind ausgehoben. durch das Gesetzblatt, beziehungsweise durch 
Art. 8. das Amtsblatt der Pfalz, in Wirksam- 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem keit. 
Gegeben Eremitage, den 29. Juni 1851. 
Marx. 
v. d. Pfordten. v. Kleinschrod. Dr. v. Aschenbrenner. Dr. v. Ringelmann. 
v. üder. v. Zwohl. 
Nach dem Befehle Seiner Majestaät des Königs 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kabell. 
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