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stellung derselben greifen die hierüber in
dem angeführten Gesetze enthaltenen Vor-
schristen Platz.
Art. 6.
Die Engztehung des Flußbertes bilder
in keinem Falle einen Gegenstand der
Entschädigung.
Art. 7.
Welche Seen und sonstige stehende
Gewässer als öffentliche zu betrachten seien,
ist nach den deßfalls hierüber bestehenden
Rechesverhälenissen zu beurtheilen.
Im Falle eines Streites haben die
Gerichte hierüber zu entscheiden.
Art. 8.
Bon dem Staate errichtete C mäle
sind nur in soweit dem freien Gebrauche
eröffnet, als dieses durch die Staatsregierung
bestimmt wird.
Art 9.
Der Gebrauch des Wassers aus
öffentlichen Gewässern durch Schöpfen,
Baden, Waschen und Tränken ist, vorbe-
behaltlich der Polizeivorschristen, jedem
unverwehre.
Hiebei dürfen jedoch seemde Grund-
stücke, in Ermangelung einer besonderen
Berechtigung nicht betreten, und es müssen
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insbesondere hinstchelich des Tränkens und
Schwemmens des Vlehes die dazu bestimm-
ten Plätze benützt werden.
Art. 10.
"
Ohne Erlaubniß der Verwaltungs=
behörde dürfen innerhalb des Ueber-
schwemmungsgebletes eines öffentlichen Flus-
ses keine Dämme oder dhnliche Anlagen
errichtet werden, welche auf den Lauf des
Wassers oder die Höhe des Wasserstandes
Einfluß haben können.
An und in dem Flusse selbst dürfen
ohne solche Erlaubniß keine Triebwerke,
Wasserleitungen, Abzugsgräben, Schbof-
werke, Bade= oder Waschhäuser, noch
senstige den freien Wasserlauf störende An-
lagen errichtet werden.
Art. 11.
Die Abänderung bestehender Einriche-
ungen und Anlagen von der im Areikel
10 bezelchneten Art bedarf der gleichen
Erlaubm.
Art. 12.
Die Verwaltungsbehörde bejälmmt
bei Ertheilung der Erlaubniß das Maß
und die Art der Benützung. Sie ist zu
jeder Zeit befuge, auf Kosten des Benäßzen-
den die Ueherschreitungen der ertheilten
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