Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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stellung derselben greifen die hierüber in 
dem angeführten Gesetze enthaltenen Vor- 
schristen Platz. 
Art. 6. 
Die Engztehung des Flußbertes bilder 
in keinem Falle einen Gegenstand der 
Entschädigung. 
Art. 7. 
Welche Seen und sonstige stehende 
Gewässer als öffentliche zu betrachten seien, 
ist nach den deßfalls hierüber bestehenden 
Rechesverhälenissen zu beurtheilen. 
Im Falle eines Streites haben die 
Gerichte hierüber zu entscheiden. 
Art. 8. 
Bon dem Staate errichtete C mäle 
sind nur in soweit dem freien Gebrauche 
eröffnet, als dieses durch die Staatsregierung 
bestimmt wird. 
Art 9. 
Der Gebrauch des Wassers aus 
öffentlichen Gewässern durch Schöpfen, 
Baden, Waschen und Tränken ist, vorbe- 
behaltlich der Polizeivorschristen, jedem 
unverwehre. 
Hiebei dürfen jedoch seemde Grund- 
stücke, in Ermangelung einer besonderen 
Berechtigung nicht betreten, und es müssen 
  
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insbesondere hinstchelich des Tränkens und 
Schwemmens des Vlehes die dazu bestimm- 
ten Plätze benützt werden. 
Art. 10. 
" 
Ohne Erlaubniß der Verwaltungs= 
behörde dürfen innerhalb des Ueber- 
schwemmungsgebletes eines öffentlichen Flus- 
ses keine Dämme oder dhnliche Anlagen 
errichtet werden, welche auf den Lauf des 
Wassers oder die Höhe des Wasserstandes 
Einfluß haben können. 
An und in dem Flusse selbst dürfen 
ohne solche Erlaubniß keine Triebwerke, 
Wasserleitungen, Abzugsgräben, Schbof- 
werke, Bade= oder Waschhäuser, noch 
senstige den freien Wasserlauf störende An- 
lagen errichtet werden. 
Art. 11. 
Die Abänderung bestehender Einriche- 
ungen und Anlagen von der im Areikel 
10 bezelchneten Art bedarf der gleichen 
Erlaubm. 
Art. 12. 
Die Verwaltungsbehörde bejälmmt 
bei Ertheilung der Erlaubniß das Maß 
und die Art der Benützung. Sie ist zu 
jeder Zeit befuge, auf Kosten des Benäßzen- 
den die Ueherschreitungen der ertheilten 
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