Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Bereits erworbene Rechte werden durch 
die Bestimmungen des gegenwaͤrtigen Ar- 
tikels nicht aufgehoben. 
Art. 16. 
Brücken und Stiege über öffenrliche 
Flüsse dürfen nur mit Bewilllgung der Kreis- 
regierung, und nach der von derselben fest- 
msehenden Bauweise angelege oder abge- 
ändert werden. 
At(. 17. 
Neue Ueberfahresa#stalten über öffent- 
liche Flüsse mittelst Fähren oder Mähen 
(Prahmen) oder fliegenden Brücken köunen 
nur in Gemäßheit einer Bewilligung der 
Kreisregierung und unter den von derselben 
festzusetzenden Bestimmungen errichtet werden. 
Art. 18. 
Die Ufer der öffentlichen Flüsse gehs- 
ren den Elgenehümern der anliegenden Grund= 
stücke. 
Diese dürfen jedoch den freien Lauf und 
den gemeinen Gebrauch des Flusses nicht hin- 
dern, und haben das Begehen der Ufer durch 
das Aufsichtspersonal, das Landen und Be- 
festigen der Schiffe und Flöße, und in Noth- 
fällen die Aussetzung der Ladung während- 
der zur Weiterbeförderung erforderlichen Zeit 
zu gestatten. * 
Auch können die Ufer bei der Ausfüh- 
rung von Wasserbauten zur Ablagerung und 
  
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Bereitung von Materialien vo ruͤbergehend 
benuͤtzt werden. 
Dem hiedurch Beschaͤdigten ist die Sel- 
tendmachung seiner Entschaͤdigungsanspruͤche 
bei Gericht vorbehalten. 
Art. 19. 
Die Uferlinie bestimmt sich nach dem 
mittleren Wasserstande des Flusses. 
Dieser wird von der Verwaltungsbe- 
hoͤrde festzesetzt und, wo es nothwendig ist, 
auf angemessene Weise bezeichnet. 
Art. 20. 
Der Leinpfad ist von den Eigenthiä- 
mern der am Ufer und erforderlichen Falles 
selbst der entfernter gelegenen Grundstücke 
zu gestatten. 4 
Die näheren Bestimmungen über die 
Richtung und Breite desselben hat die Ver- 
waltungsbehörde zu treffen. 
Vorbehaltlich bestehender Rechtsver- 
hältnisse hat die Gestattung des Leinpsades 
an den vorhandenen öffenrlichen Flüssen un- 
entgeltlich zu geschehen. 
In dem durch Artikel 3 bezeichneten 
Falle, so wie dann, wenn dem Flusse mittelst 
Durchstichs ein neues Bett gegeben wird, 
sind die betreffenden Eigenthümer für die 
Belastung der Ufergrundstücke mit dem Lein- 
pfade zu entschádigen. 
In gleicher Weise findet Entschdbigung.,
	        
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