Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

35 
in den verschiedenen Landestheilen des Ké- 
nigreichs bezüglich der Verhüälenisse der 
Glaubensgenossen zu den 
israelitischen 
Christen in Ansehung des bürgerlichen 
Rechtes bestehen, sowie die Bestim- 
mung der bayerischen Gerichtsordnung 
Caput 10, K. 11, Nro. 5 über die 
Erceptionsmäßigkeit der Juden als Zeu- 
gen in Prozessen ihrer Glaubensgenossen 
gegen Christen sind aufgehoben. 
Dasselbe gilt in Bezug auf die Ver- 
hältnisse der israelitischen Glaubensgenossen 
unter sich von allen Specialgesehen, Ver- 
ordnungen und Gewohnheitsrechten (Ri- 
tualgesetzen) insoweit ste das bürgerliche 
Recht, insbesondere das eheliche Güter- 
recht und das Erbrecht betreffen. 
36 
In allen diesen Beziehungen kommen 
für die iseaelitischen Glaubensgenossen die 
für die Christen geltenden Civil= und 
Prozeßgesetze in Anwendung. 
Art. 2. 
In Beziehung auf die Bedingungen 
und die Form der Eingehung der Ehe, 
sowie in Beziehung auf Ehehindernisse 
und Ehescheidung verbleiben die israeli- 
tischen Glaubensgenossen auch ferner un- 
ter denjenigen besonderen Gesehen, welche 
mit ihrer Religion unzertrennbar zusammen- 
hängen. 
Art. 3. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt am ach-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.