Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

50. 
Art 3a. *2 
Dem Elgenthümer steht ausschneßlich 
die Vetsügung übte solches Wasser zus er 
istr aber nicht besugt, dem Wasser, welches 
auf seinem Grundslücke entspringe oder sich 
darauf natürlich sammelt, zum Abslusse auf 
fremdes Eigenthum eine dasselbe belästi, 
gende andere Leitung zu geben, als wohin 
nach Beschaffenheit des Bodens der natür- 
liche Lauf geht. 
Art. 35. 
Der Eigenehümer des niedriger liegen- 
den Grundsiuckes ist nicht befugt, den na- 
türlichen Ablauf des Wassers von dem 
höher liegenden Grundsiäcke zu dessen N ach- 
theil zu hindern. 
Art. 36. 
E— Ersordert es. das oͤffentliche Interesse, 
incbesondere für Anlagen und Bauten zu 
öffentlichen Zwecken, so kann von der 
Stpotsregjerung oder mit ihrer Bewilli- 
gung eine den Versügungen der Arcibel 
34 und 35 widersprechende Zuleitung, Weg- 
leitung eder Alwendung des Wassers vor- 
genommen werden. 
Es siuden hiebe: die Bestimmungen 
des Art. 5. Anwendung. 
Art. 37. 
Durch Vertrag oder Verfährung kön- 
nen von den Beslimmungen der Art. 34 
und 35 abweichende Verhälmisse, festgesetzt 
werden. « 
Zur Verjaͤhrung, in so ferne sie nicht 
bei dem Eintritte der Wirksamkeit des ge- 
genwärtigen Gesebes bereits nach den bie- 
herigen Rechtsgrundsäßen vollendet ist, 
wird ein zehnjähriger, ununterbrochener, 
sehlerloser Besicistand erforderr, von der 
Zeit an, wo eine Aenderung des bisherigen 
Zustandes bezüglich desjenigen, gegen wel- 
chen Verjährung geltend gemacht wird, 
durch künstliche Anlagen zum Abstusse, zum 
Bezuge oder zur Abwendung des Wasters 
erkennbar bewirkt worden ist. 
Als Anlagen, welche hinsichtlichet des 
Bezuges des Wassers die Verfährung zu 
begründen geeignet sind, werden nur solche 
betrachter, welche der Eigenthümer, des 
herrschenden Grundslückes auf dem dienenden 
errichtet hat. 
Art. 38. 
Quellwasser, für össentliche 
Zwecke oder zur Befriedigung eines unab- 
weislichen wirthschaftlichen Bedürfnisses 
einer Gemeinde erforderlich ist, kann unter 
welches 
Anwendung des Gesehes vom 17. Nevember 
1837 in Anspruch genemmen werden. 
« as·
	        
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