511
ligten insgesammt oder auch einzelne der-
selben sind befuge, auf ihre Kosten an und
in den Nebenzufstlüssen diejenigen Vorricht-
ungen zu treffen, welche zur Erhaltung des
normalen Zustandes des Flusses erforderlich
sind.
Die Bestimmungen des Artikels 5
finden auch hier Anwendung.
Art. 49.
Die Verwaltungebehörde hat erfor-
derlichen Falles auf Antrag eines Bethel-
ligten oder der Gemeinde, oder selbst von
Amtswegen die Verpflichteten zur Reinig-
ung der Ufer und zur Ausräumung des
Flußbettes anzuhalten.
Sie kann im Falle der Saumseligkett
solche Arbeiten unmittelbar auf Kosten der
Säumigen anordnen.
Seweit die Vertheilung dieser Last
nicht rechtlich festgesetzt ist (Artikel 47 Ab-
sab 1), hat die Verwaltungobehörde die-
selbe festzuselhen und vollziehen zu lassen.
Die von der Verwaltungsbehörde be-
stimmten Beiträge werden nach den über
die Zwangevollstreckung der königl. Rent-
4kmter beflehenden Vorschriften durch diese
erhoben.
Art. 50.
Wenn die Verpflichtung auf den
Grund eivilrechtlicher Verhälenisse bestritten
512
wird, so sind die Pareheien vor Gericht zu
verweisen.
Die Verwaltungsbehörde kann in
dringenden Fällen verfügen, daß die von
ihr getroffenen Anordnungen vorläufig voll-
streckt werden sollen.
Art. 51.
Die Verwaltungsbehörde bestimmt er-
forderlichen Falles die Plähe, an welche
das bei der Ansräumung des Flusses aus-
geworsene Matertal gebracht werden sell,
und die Zeit der Ausräumung, sowie die
Frist zur Wegführung des ausgeworfenen
Materials.
Die vorläusige Niederlegung desselben
auf den Usern, und zwar in der Regel
auf jeder Seite zur Hälfte, sowie das Be-
treten der Grundstücke zum Zwecke der
Ausräumung, haben die Eigenthümer un-
entgeltlich zu gestatten.
Die Ver waltungobe hörde hat jedoch
die geeigneten Anordnungen zu treffen,
damit hiebei mit möglichster Schonung
verfahren werde.
Bei den zu Triebwerken und Stau-
anlagen besonders dienenden Gerinnen und
Candlen haben die Ufereigenthümer für
diese Benühung ihrer Grundslücke eine von
dem Gerichte festzuselende Enrschädigung
anzusprechen, soweit nicht eine besondere