Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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ligten insgesammt oder auch einzelne der- 
selben sind befuge, auf ihre Kosten an und 
in den Nebenzufstlüssen diejenigen Vorricht- 
ungen zu treffen, welche zur Erhaltung des 
normalen Zustandes des Flusses erforderlich 
sind. 
Die Bestimmungen des Artikels 5 
finden auch hier Anwendung. 
Art. 49. 
Die Verwaltungebehörde hat erfor- 
derlichen Falles auf Antrag eines Bethel- 
ligten oder der Gemeinde, oder selbst von 
Amtswegen die Verpflichteten zur Reinig- 
ung der Ufer und zur Ausräumung des 
Flußbettes anzuhalten. 
Sie kann im Falle der Saumseligkett 
solche Arbeiten unmittelbar auf Kosten der 
Säumigen anordnen. 
Seweit die Vertheilung dieser Last 
nicht rechtlich festgesetzt ist (Artikel 47 Ab- 
sab 1), hat die Verwaltungobehörde die- 
selbe festzuselhen und vollziehen zu lassen. 
Die von der Verwaltungsbehörde be- 
stimmten Beiträge werden nach den über 
die Zwangevollstreckung der königl. Rent- 
4kmter beflehenden Vorschriften durch diese 
erhoben. 
Art. 50. 
Wenn die Verpflichtung auf den 
Grund eivilrechtlicher Verhälenisse bestritten 
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wird, so sind die Pareheien vor Gericht zu 
verweisen. 
Die Verwaltungsbehörde kann in 
dringenden Fällen verfügen, daß die von 
ihr getroffenen Anordnungen vorläufig voll- 
streckt werden sollen. 
Art. 51. 
Die Verwaltungsbehörde bestimmt er- 
forderlichen Falles die Plähe, an welche 
das bei der Ansräumung des Flusses aus- 
geworsene Matertal gebracht werden sell, 
und die Zeit der Ausräumung, sowie die 
Frist zur Wegführung des ausgeworfenen 
Materials. 
Die vorläusige Niederlegung desselben 
auf den Usern, und zwar in der Regel 
auf jeder Seite zur Hälfte, sowie das Be- 
treten der Grundstücke zum Zwecke der 
Ausräumung, haben die Eigenthümer un- 
entgeltlich zu gestatten. 
Die Ver waltungobe hörde hat jedoch 
die geeigneten Anordnungen zu treffen, 
damit hiebei mit möglichster Schonung 
verfahren werde. 
Bei den zu Triebwerken und Stau- 
anlagen besonders dienenden Gerinnen und 
Candlen haben die Ufereigenthümer für 
diese Benühung ihrer Grundslücke eine von 
dem Gerichte festzuselende Enrschädigung 
anzusprechen, soweit nicht eine besondere
	        
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