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Auenahme (Artikel 47 Absah 1) festge-
setzt ist.
Art. 52.
Die Verwaltungsbehoͤrden haben den
Gebrauch der Privatfluͤsse zu uͤberwachen;
sie können im allgemeinen Interesse, na-
mentlich aus gesundheitspolizeilichen Rück,
sichten, zur Verhütung von Ueberschwemm-
ungen oder Versumpfungen, zur Offen-
haltung des Verkehrs u. s. w. polizeiliche
Anordnungen erlassen.
Sie haben die Aufsiche über die zum
Schutze der Ländereien mehrerer Eigen-
thümer dienenden Deiche und anderer
Schutbauten.
C. Benützung des Wassers.
Art. 53.
Der Gebrauch des Wassers der Pri-
vatflusse und Bäche zum Baden, Waschen,
Schspfen mit Handgeseßen und Trünken,
soweit derselbe ohne rechtswidrige Betrett
ung des Privateigenthums geschehen kam,
ist einem Jeden gestatret.
Die Verwaltungsbehörde kann poli-
zeiliche Anordnungen über diesen Gebrauch
treffen.
Art. 54.
Soferne nicht Localverordnungen, Her-
kommen, kesondere Rechtstitel oder Ver-
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jährung eine Ausnahme begründen, und
unbeschadet der Bestimmungen der Artikel
39 und 490 ist jeder Ufereigenthümer be-
rechtigt, das an seinem Grundstücke vor-
überfließende Wasser zu jedem beliebigen
Gebrauche zu benützen unter der Be-
schränkung:
1) daß kein einem andern schädlicher
Rückstau und keine Ueberschwemmung
oder Versumpfung fremder Grund,
stücke verursacht werden darf;
2) daß dem Wasser der Abfluß in das
ursprüngliche Bete des Flusses gegeben
werden muß, bevor dieser das Ulfer
eines fremden Grundstückes berührt.
Zu einer Abweichung von dieser Be-
stimmung kann nur dann durch die Ver-
waltungsbehörde die Ermachtigung ertheilt
werden, wenn durch die Ableitung des
Wassers andern Betheiligten kein Nach-
theil verursacht wird.
4 Sind die Eigenthümer mehrerer an
einander gränzender Userstücke über eine
Anlage oder Wasserbenützung einverstanden,
so werden diese Grundstücke bei Anwend-
ung der vorstehenden Beschránkungen als
ein einziges Grundstück betrachtet.
Art. 55.
Gehören die gegenüberliegenden Ufer
verschiedenen Eigenthümern, so hat ein