Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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jeder von Beiden das Necht zur gleich- 
heitlichen Benuͤtzung des Wassers. 
Art. 56. 
Wenn bei Ausfuͤhrung einer Anlage 
zur Wasserbenuͤtzung der nothwendige Be, 
darf an Wasser einer Ortschaft auf eine 
Weise entzogen würde, daß daraus ein Noth- 
stand für die Wirthschaft der Einwohner 
zu besorgen wäre, so kann die Verwaltungs- 
behörde die Ableitung des Wassers in ge- 
eignerer Weise beschränken. 
Art. 57. 
Den Fischereiberechtigten stehr kein Wi- 
derspruch gegen Anlagen zur Wasserbenütßung 
zu, vorbehaltlich der gerichtlichen Geltend- 
machung der ihm eiwa zustehenden Entschc- 
digungsansprüche. 
Art. 58. 
Die Benützung des Wassers zum Be- 
triebe von Gerbereien, chemischen Fabriken, 
Bleichen, zu Flachs- und Hanfrssten und 
zu anderen Bestimmungen, durch welche die 
Eigenschaften des Wassers auf schädliche Art 
verändert werden, unterliegt der besonderen 
Bewilligung und Beschräánkung durch die 
Verwaltungsbehörde, wobei jedoch erwaige 
Entschädigungsansprüche Dritter vorbehal- 
ten bleiben. 
Art. 59. 
Die durch bocalverordnungen, Herkom- 
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men, besondere Recheseicel ober Verführung 
festgesetzte Vertheilung des Wassers darf 
außer dem Falle der Artikel 62 und 63 
ohne Zustimmung aller Betheiligten nicht 
abgedndert werden. , 
Ueber Streitigkeiten, welche sich hin- 
sichtlich der bestehenden Rechte erheben, ent- 
scheiden die Gerichte. 
Art. 60. 
Wenn wegen Verminderung des Wasser- 
standes das vorhandene Wasser zu den Be- 
duͤrfnissen aller Berechtigten nicht zureicht, 
so hat die Verwaltungsbehoͤrde, sofern fuͤr 
diesen Fall nicht durch Localverordnungen, 
Herkommen, besendere Rechtstitel oder Ver- 
jährung Vorsehung getroffen ist, die Ver- 
theilung mit möglichster Berücksichtigung der 
bestehenden Rechte zu vermitteln und dar- 
über Anordnungen zu erlassen. 
In allen Fällen kann die Verwaltungs- 
behörde die dem augenblicklichen Erforder= 
nisse entsprechenden provisorischen Anordnun- 
gen treffen und sofort vollstrecken lassen. 
Art. 61. 
In den rivatsflüssen und Bächen, an 
welchen sich Triebwerke befinden, darf von 
dem Bereiche des zu oberst gelegenen Tried= 
werkes an (einschließlich) kein Wasserberech= 
tigter bleibende Anlagen oder Einrichtungen 
machen, oder an den bestehenden Anlagen
	        
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