Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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ünd Einrichtungen eine Abaͤnderung treffen, 
woburcho der Lauf des Wassers gehemme 
oder beschleuniget wird, ohne votgaͤngige An- 
jeige an die Verwaltungebehörde, welche zu 
untersuchen hat, ob das beabsichtigte Werk 
nicht den im Artikel 52 bezelchneren Anord- 
nungen und Rücksichten zuwiderlauft. 
Finsschtlich der Errichtung oder Abän- 
herung von Triebwerken mit gespannter Was- 
serkraft und anderer Stauanlagen sind außer- 
bent die Bestimmungen der Artikel 73 bis 
84 zu beobachten. 
Art. 62. 
Fremdes Wasser oder dessen Gefäll 
kann selbst für Grundstücke in Anspruch ge- 
nommen werden, welche nicht an dem Flusse 
liegen, soweit diesenigen, welchen der Ge- 
brauch des Wassers gemäß Arrikel 40 oder 
54 zusteht, dasselbe nicht selbst gebrauchen. 
Die Zuweisung solchen Wassers ge- 
schieht durch Beschluß der Krelsregierung. 
Sie setzt voraus: 
4) daß der bezweckte Gebrauch des Was- 
sers einen bedeutenden, unzweifelhaften 
Nutzen für die Landescultur oder für 
die Industrie darbletet; 
2) daß der Berechrigte nicht innerhalb 
eines Jahres nach einer von der Kreis- 
regierung an ihn erlassenen Aufforderung 
das Wasser oder den Wasserüberschuß 
selbst nuhbar verwendet, oder beson- 
—.—- 
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dete Umstaͤnde nachweist, welche ihn an 
solcher Verwendung zur Zeit verhindern; 
daß demselben voller Ersatz fuͤr allen 
aus der Geschaͤftsunterbrechung oder in 
irgend einer anderen Weise in Folge 
der vorgenommenen Aenderung erwach- 
senden Schaden geleistet werde; 
4) daß die dazu erforderlichen Anlagen in 
der durch die Kreisregierung vorge- 
schriebenen Weise und in der festgesetz- 
ten, nur bei nachgewiesener unverschul 
deter Verhinderung zu verlängernden 
Frist ausgefäöhrt werden. 
Die dem Wasserberechtigten zu leistende 
Entschädigung (Ziffer 3) ist, in Ermang- 
lung gütlicher Uebereinkunft, durch die Ge- 
richte festzusehen. 
3 
Art. 63. 
Wenn durch zeitweise Benüzung des 
einem Triebwerksbesitzer zugehbrigen Wassers, 
oder eines Theiles desselben, benachbarten 
Grundstücken ein bedeutender Vortheil ver- 
schafft werden kann, ohne daß dadurch für 
den Gewerbsbetrieb des Berechtigten ein er- 
heblicher Nachtheil erwächst, so soll die Krels- 
regierung auf Anrufen der Grundeigenthümer, 
nach sorgfiältiger Erhebung aller Verhält- 
nisse, die Zeiten und die Wassermengen für 
die Benützung dieser Letzeren festseßen. 
Die! Kwisregierung hat zugleich die- 
jenigen Anordnungen zu erlassen, welche er-
	        
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