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ünd Einrichtungen eine Abaͤnderung treffen,
woburcho der Lauf des Wassers gehemme
oder beschleuniget wird, ohne votgaͤngige An-
jeige an die Verwaltungebehörde, welche zu
untersuchen hat, ob das beabsichtigte Werk
nicht den im Artikel 52 bezelchneren Anord-
nungen und Rücksichten zuwiderlauft.
Finsschtlich der Errichtung oder Abän-
herung von Triebwerken mit gespannter Was-
serkraft und anderer Stauanlagen sind außer-
bent die Bestimmungen der Artikel 73 bis
84 zu beobachten.
Art. 62.
Fremdes Wasser oder dessen Gefäll
kann selbst für Grundstücke in Anspruch ge-
nommen werden, welche nicht an dem Flusse
liegen, soweit diesenigen, welchen der Ge-
brauch des Wassers gemäß Arrikel 40 oder
54 zusteht, dasselbe nicht selbst gebrauchen.
Die Zuweisung solchen Wassers ge-
schieht durch Beschluß der Krelsregierung.
Sie setzt voraus:
4) daß der bezweckte Gebrauch des Was-
sers einen bedeutenden, unzweifelhaften
Nutzen für die Landescultur oder für
die Industrie darbletet;
2) daß der Berechrigte nicht innerhalb
eines Jahres nach einer von der Kreis-
regierung an ihn erlassenen Aufforderung
das Wasser oder den Wasserüberschuß
selbst nuhbar verwendet, oder beson-
—.—-
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dete Umstaͤnde nachweist, welche ihn an
solcher Verwendung zur Zeit verhindern;
daß demselben voller Ersatz fuͤr allen
aus der Geschaͤftsunterbrechung oder in
irgend einer anderen Weise in Folge
der vorgenommenen Aenderung erwach-
senden Schaden geleistet werde;
4) daß die dazu erforderlichen Anlagen in
der durch die Kreisregierung vorge-
schriebenen Weise und in der festgesetz-
ten, nur bei nachgewiesener unverschul
deter Verhinderung zu verlängernden
Frist ausgefäöhrt werden.
Die dem Wasserberechtigten zu leistende
Entschädigung (Ziffer 3) ist, in Ermang-
lung gütlicher Uebereinkunft, durch die Ge-
richte festzusehen.
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Art. 63.
Wenn durch zeitweise Benüzung des
einem Triebwerksbesitzer zugehbrigen Wassers,
oder eines Theiles desselben, benachbarten
Grundstücken ein bedeutender Vortheil ver-
schafft werden kann, ohne daß dadurch für
den Gewerbsbetrieb des Berechtigten ein er-
heblicher Nachtheil erwächst, so soll die Krels-
regierung auf Anrufen der Grundeigenthümer,
nach sorgfiältiger Erhebung aller Verhält-
nisse, die Zeiten und die Wassermengen für
die Benützung dieser Letzeren festseßen.
Die! Kwisregierung hat zugleich die-
jenigen Anordnungen zu erlassen, welche er-