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des Artikels 49 Absatz 2 zu verfuͤgen,
vorbehaltlich des Rechtsweges, in soweit
biebei Privarrechte berührt werden.
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Art. 72.
Der Scaatsregierung bleibt es vor-
behalten, zur Regelung und Leitung der
Flößerei Triftordnungen zu erlassen, und
tinebesondere die Entschädigungen und Ge-
bühren für den Siillstand der Triebwerke
und die bei denselben zu leistende Beihilfe,
sowie für die Benütung der bestehenden
besonderen Vorrichkungen für die Flößerei
festzusezen.
Den Betheiligten steht der Rechts-
weg gegen den die Flößerei Betreibenden
offen, wenn er eine höhere Vergütung an-
sprechen zu können glaubt.
Vierte Abtheilung.
Besondere Bestimmungen über Triebwerke
oder andere Stauvorrichtungen.
Art. 73.
Wer eine Stauvorrichtung an einem
öffentlichen Flusse, oder an einem Dri-
vatslusse, an welchem sich Triebwerke be—
finden, oder wer ein Triebwerk mit ge-
sra###er Wasserkraft an einem öffentlichen
oder Privatflusse errichten will, ingleichen
wer uan bestehenden Vorichtungen und
Werben solcher Art eine Abenderuutz voc-
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nehmen will, welche auf den Verbrauch
des Wassers oder die Höhe des Ober-
wasserc Einfluß hart, ist gehalren, der Ver-
waltungsbehörde eine genac## Brschrelbung
der beabsichtigten. Eturichtung, so weit sie
sich auf die unmittelbare Wasserbenützung
bezieht, nebst den erforderlichen Hlänen
vorzulegen.
Diese Abtenstüne werden auf Anord-
nung der Behörde unter amtlicher Aufscht
zur Kenntnißnahme der Betheiligten auf-
gelegt, und Tagefahr" zur Verhandlung
angeordnet.
Art. 74.
Cine kurie Bezeichnung des Werkes
wird auf Anordnung der genannten Be-
hörde in der Gemeinde, in deren Bezirkt
dasselbe liegt, und in den unmittelbar an-
grenzenden Gemeinden durch Anschlag an
den hiezu bestimmten Orten, und in der
sonst hergebrachten Dublicationsweise, nach
Umständen auch durch Einrückung, in die
hiezu geeigneten Localblätter veröffentlicher,
unter Ankündigung des Rechtsnachtheiles,
daß die Betheiligten, welche in der ange-
ordaneten Tagsfahrt keiyen Einspruch er-
heben, ihres Widerspruchörechtes, verlustig
sein würden, und mit der Aufforderung,
von der Beschreibung und den Dlänen
Einsicht zu nehmein.