Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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fremdes Eigenthum ourch das Wasser be- 
schädigt wird, so muß der Besitzer jener 
Vorrichtung die Tieferlegung des Wehres 
gegen entsprechende Schadloshaltung ge- 
statten, soferne ihm selbst nicht dadurch 
ein überwiegender Nachtheil verursacht 
wücde. « 
Ueber die Zulaͤssigkeit eines solchen 
Begehrens und über die zu treffende Ein- 
richtung entscheidet die Verwaltungsbehörde. 
Die Eneschädigung ist in Ermanglung 
gütlicher Uebereinkunft durch die Gerichte 
festzusetzen. 
Art. 84. 
Wenn in Folge der Errichtung eines 
den bestehenden Berechtigungen entsprechen- 
den Stauwerkes Ueberschwemmungen, Rück- 
stauungen, Versumpfungen oder andere Be- 
schädigungen entstehen, und diese Uebel- 
stände durch Abänderung der Vorrichtung, 
z. B. durch Anlage von Grundablässen 
u. dgl. ohne die Triebkraft zu schmälern, 
beseitiget werden können, so müssen die Ei- 
genthümer solcher Werke die Abänderung 
auf Kosten der Beschädigten gestatten. 
Ueber die dem Eigenthümer etwa zu- 
kommende Entschädigung, bei welcher auf 
das Verhältniß der künftigen zu den bis- 
herigen Unterhaltungekosten Rücksicht zu 
nehmen ist, haben, in Ermanglung gütlicher 
Uebereinkunft, die Gerichte zu entscheiden. 
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Art. 85. 
Wenn in einer Gemeinde zum WVor- 
theile mehrerer Triebwerke oder anderer 
Stauverrichtungen auf Kosien der Ge- 
meinde Wasserbauten errichtet worden find, 
so bleiben die hinsichtlich der Benützung 
des Wassers und der dazu dienenden An- 
stalten, sowie hinsichtlich der dafür von den 
Einzelnen zu leistenden Beiträge und Ge- 
bühren bestehenden Anordnungen in Krast. 
Fünfte Abtheilung. 
Zwangsrechte zur Beförderung der 
Wasserbenützung. 
Art. 86. 
Der Ufereigenthümer, welcher zur Be- 
nützung des ihm zustehenden Wassers für 
die Bewässerung seiner Grundstäcke ein 
Stauwerk errichten will, ist befugt, gegen 
vorgängige volle Entschädigung von dem 
Eigenthümer des jenteitigen Ufers die Be- 
nützung desselben zum Anschlusse des 
Werkes in Anspruch zu nehmen. 
Triebwerke, Gebäulichkeiten und die 
dazu gehörigen Höfe und Gärten sind sol. 
chem Anspruche nicht unterworfen, auch 
kann ein solcher zu gewerblichen Zwecken 
nicht geltend gemacht werden.
	        
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