Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Art. 90. 
Kann der Eigenthuͤmer der mit Diensi- 
barkeit belasteten Grundstücke wahrscheinlich 
machen, daß aus der Unternehmung künf- 
tige erhebliche Benachtheiltgung für sein 
Eigenthum eder seine Berechtigungen zu 
befürchten steh:, so ist er besugt, zu ver- 
langen, daß den Unternehmern durch das 
Gericht eine entsorechende Sicherheitsleist- 
img auf eine bestimmte Zeit auferlegt werde. 
Art. 91. 
Umer welchen Voraussetzungen und 
in welcher Weise ein Zwang zur Theil- 
nahme an Be#wässerungs= und Ento#ésser- 
ungs-Unternehmuagen oder zur Abtretung 
unsSeweglichen Eigenthumes zum Zoecke 
ihrer Ausführung stattfinder#, ist in dem 
Gesebe über Bewässerungs- und Entwäs- 
serungs-Unternehmungen zum Zwecke der 
Bodencultur bestimmt. 
Sechöte Abtheilung. 
Von der Zulländigkeit und dem Verfahren 
der Verwaltungsbehörden. 
Art. 92. 
Wo im gegenwärtigen Geseße die 
Zuständigkeit dee Verwaltungebehörde aus- 
gesprochen ist, entscheider die nach allge. 
meinen Competenzvorschriften zuständige 
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Disteikts= Verwaltungsbehörde in lier und 
die Kreisreglerung Kammer des Innern 
in Ilter und leter Instanz. 
Da, wo der Kreisregierung die Ent- 
scheidung in Iier Instanz zustehr, entscheider 
das betreffende könlgliche Staateministerium 
in Ilter und lehter Justanz. 
Die Definitiventscheidungen der Kreis- 
regierung sind nach collegialer Berathung 
zu fassen. 
Art. 93. 
Für die Berufung sowohl gegen den 
Beschluß der Districts-Verwaltungsbehörde 
als für sene gegen den Beschluß der Kreisre 
Flerung ist eine Nothfeist von dreißig Ta- 
gen bestimmt. Die Berufung ist bel der 
ersten Instanz schrislich und einfach ein- 
zureichen. 
Wenn Gefahr auf Verzug hafter, so 
konn durch Beschluß erster Instanz die 
einstweilige Vollstreckung ungeachtet einge- 
legter Berufung verfügt werden. 
Art. 94. 
In den Fällen, zu deren Beupheil- 
ung ihrer Natur nach besondere Sachkennk- 
nisse erferderlich sind, hat der Entscheidung 
oder Beschlußfassung die Erholung des 
Gutachtens eines oder nach Beschaffenheit 
des Falles mehrerer Sachverständigen voraus- 
lugehen.
	        
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