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Art. 90.
Kann der Eigenthuͤmer der mit Diensi-
barkeit belasteten Grundstücke wahrscheinlich
machen, daß aus der Unternehmung künf-
tige erhebliche Benachtheiltgung für sein
Eigenthum eder seine Berechtigungen zu
befürchten steh:, so ist er besugt, zu ver-
langen, daß den Unternehmern durch das
Gericht eine entsorechende Sicherheitsleist-
img auf eine bestimmte Zeit auferlegt werde.
Art. 91.
Umer welchen Voraussetzungen und
in welcher Weise ein Zwang zur Theil-
nahme an Be#wässerungs= und Ento#ésser-
ungs-Unternehmuagen oder zur Abtretung
unsSeweglichen Eigenthumes zum Zoecke
ihrer Ausführung stattfinder#, ist in dem
Gesebe über Bewässerungs- und Entwäs-
serungs-Unternehmungen zum Zwecke der
Bodencultur bestimmt.
Sechöte Abtheilung.
Von der Zulländigkeit und dem Verfahren
der Verwaltungsbehörden.
Art. 92.
Wo im gegenwärtigen Geseße die
Zuständigkeit dee Verwaltungebehörde aus-
gesprochen ist, entscheider die nach allge.
meinen Competenzvorschriften zuständige
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Disteikts= Verwaltungsbehörde in lier und
die Kreisreglerung Kammer des Innern
in Ilter und leter Instanz.
Da, wo der Kreisregierung die Ent-
scheidung in Iier Instanz zustehr, entscheider
das betreffende könlgliche Staateministerium
in Ilter und lehter Justanz.
Die Definitiventscheidungen der Kreis-
regierung sind nach collegialer Berathung
zu fassen.
Art. 93.
Für die Berufung sowohl gegen den
Beschluß der Districts-Verwaltungsbehörde
als für sene gegen den Beschluß der Kreisre
Flerung ist eine Nothfeist von dreißig Ta-
gen bestimmt. Die Berufung ist bel der
ersten Instanz schrislich und einfach ein-
zureichen.
Wenn Gefahr auf Verzug hafter, so
konn durch Beschluß erster Instanz die
einstweilige Vollstreckung ungeachtet einge-
legter Berufung verfügt werden.
Art. 94.
In den Fällen, zu deren Beupheil-
ung ihrer Natur nach besondere Sachkennk-
nisse erferderlich sind, hat der Entscheidung
oder Beschlußfassung die Erholung des
Gutachtens eines oder nach Beschaffenheit
des Falles mehrerer Sachverständigen voraus-
lugehen.