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In senen Fällen, in welchen das In-
eresse verschiedener Betheiligter sich gegen-
übersteht, ist die Wahl derselben der Ubber-
einkunft der sich entgegenstehenden Betheilig-
ten · uͤberlassen. Es koͤnnen jedoch nicht mehr
als drei Sachverständige ernannt werden.
Kommt eine Uebereinkunft innerhalb
elner den Betheiligten festzusehenden Frist
bicht zu Stande, so werden die Sachver-
ständigen von Amtswegen ernannte.
Wo enegegenstehende Interessen der Be-
theiligten nicht vorliegen, ernennt die Ver-
waltungsbehörde die Sachverständigen.
Art. 95.
Stmmeliche Verhandlungen sind unter
Zulassung von Rechtsanwälten und sachkun-
digen Beiständen mit Ausschluß jeden Schrif'
tenwechsels zu führen.
Siebente Abtheilung.
Strafbestimmungen.
Art. 96.
In eine Geldstrafe bis zu zehn Gul-
den verfällt:
1) wer in öffentlichen Gewässern an an-
(dern, als den von der Polizeibehörde
bestimmten Orten Vieh tränkt oder
schwemmt (Artikel 9); «
2) wer ohne Erlaubniß oder an andern,
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als den hiezu bezeichneten Plätzen aus
dem Berte öffentlicher Flüsse Seeine,
Sand, Schlamm. Erde oder Düans
zen abführt (Artikel 15);
Art. 97.
Mit einer Geldstrafe bis zu fünfzig
Gulden oder mir Arrest bis zu pierzehn Ta
gen ist. zu belegen:
1) wer ohne Erlaubniß der Verwalmn,
behörde innerhalb des Ueberschwem-
mungsgebietes eines öffentlichen Flus-
ses Dämme oder ähnliche Anlagen,
vwelche auf den Lauf des Wassers oder
die Höhe des Wasserstandes Einfluß
haben können, Triebwerke, Wasser-
leitungen, Abzugsgräben, Schöpf-
werke, Bade- oder Waschhäuser oder
sonstige den freien Wasserlauf störende
Anlagen errichtet, abändert oder das
bei der Ertheilung der Erlaubniß
von der Verwaltungsbehörde be-
stimmte Maß überschreitet (Areikel 10
und 11);
2) wer Brücken, Stege oder Ueberfahrts=
anstalten über öffenrliche Flüsse mie-
telst Fähren oder Rähen (Prahmen)
oder fliegender Brücken ohne Bewll-
lgung der Krelsreglerung, oder in
anderer, als der bei der Bewilligung
bestimmten Weise errichtet oder abs
Ändert (Arcikel 16 und 12); 1