Metadata: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

535 
In senen Fällen, in welchen das In- 
eresse verschiedener Betheiligter sich gegen- 
übersteht, ist die Wahl derselben der Ubber- 
einkunft der sich entgegenstehenden Betheilig- 
ten · uͤberlassen. Es koͤnnen jedoch nicht mehr 
als drei Sachverständige ernannt werden. 
Kommt eine Uebereinkunft innerhalb 
elner den Betheiligten festzusehenden Frist 
bicht zu Stande, so werden die Sachver- 
ständigen von Amtswegen ernannte. 
Wo enegegenstehende Interessen der Be- 
theiligten nicht vorliegen, ernennt die Ver- 
waltungsbehörde die Sachverständigen. 
Art. 95. 
Stmmeliche Verhandlungen sind unter 
Zulassung von Rechtsanwälten und sachkun- 
digen Beiständen mit Ausschluß jeden Schrif' 
tenwechsels zu führen. 
Siebente Abtheilung. 
Strafbestimmungen. 
Art. 96. 
In eine Geldstrafe bis zu zehn Gul- 
den verfällt: 
1) wer in öffentlichen Gewässern an an- 
(dern, als den von der Polizeibehörde 
bestimmten Orten Vieh tränkt oder 
schwemmt (Artikel 9); « 
2) wer ohne Erlaubniß oder an andern, 
—— — 536 
als den hiezu bezeichneten Plätzen aus 
dem Berte öffentlicher Flüsse Seeine, 
Sand, Schlamm. Erde oder Düans 
zen abführt (Artikel 15); 
Art. 97. 
Mit einer Geldstrafe bis zu fünfzig 
Gulden oder mir Arrest bis zu pierzehn Ta 
gen ist. zu belegen: 
1) wer ohne Erlaubniß der Verwalmn, 
behörde innerhalb des Ueberschwem- 
mungsgebietes eines öffentlichen Flus- 
ses Dämme oder ähnliche Anlagen, 
vwelche auf den Lauf des Wassers oder 
die Höhe des Wasserstandes Einfluß 
haben können, Triebwerke, Wasser- 
leitungen, Abzugsgräben, Schöpf- 
werke, Bade- oder Waschhäuser oder 
sonstige den freien Wasserlauf störende 
Anlagen errichtet, abändert oder das 
bei der Ertheilung der Erlaubniß 
von der Verwaltungsbehörde be- 
stimmte Maß überschreitet (Areikel 10 
und 11); 
2) wer Brücken, Stege oder Ueberfahrts= 
anstalten über öffenrliche Flüsse mie- 
telst Fähren oder Rähen (Prahmen) 
oder fliegender Brücken ohne Bewll- 
lgung der Krelsreglerung, oder in 
anderer, als der bei der Bewilligung 
bestimmten Weise errichtet oder abs 
Ändert (Arcikel 16 und 12); 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.