Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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dern Faͤllen zehn Gulden Geldstrafe nicht 
uͤbersteigen. 
Art. 101. 
Die in den Artikeln 96 bls 100 erwähn- 
ten strafbaren Handlungen sind Pollzeiüber= 
tretungen. Die Untersuchung und Aburthei- 
lung steht denjenigen Gerichten, beziehungs- 
weise Behörden zu, welche nach allgemeinen 
Bestimmungen über Polizeiübertretungen zu 
erkennen haben, und eben so richtet sich das 
Verfahren und der Instanzenzug nach den 
für Polizeiübertretungen geltenden Bestim- 
mungen. 
Achte Abtheilung. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 102. 
Die Rechte und Verpflichtungen, welche 
das gegenwärtige Gesetz hinsichrlich der Eigen- 
thümer von Grundstücken, Triebwerken und 
andern Anlagen feslsetze, gelten auch für 
Personen, welche solche vermöge eines nut- 
baren dinglichen Rechtes besitzen. 
Die Regulirung der daraus hervor- 
gehenden Rechtsverhälmisse und Ansprüche 
zwischen diesen Besitzern und Eigenthümern 
sind nach den Bestlmmungen des Ctloil- 
rechtes, beziehungsweise der betreffenden Be- 
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stimmungen des Gesetzes vom 17. Novem- 
ber 1837, die Zwangsaberetung von Grund- 
eigenthum für öffenrliche Zwecke betreffend, 
zu beurtheilen. 
Art. 103. 
Wo im gegenwärtigen Gesetze Her- 
kommen und Localoerordnungen als maß- 
gebend bezeichnet sind, ußern dieselben eine 
rechtliche Wirkung nur, in soweit sie nach 
den in den verschiedenen Gebietstheilen gel- 
tenden Geseßen eine Rechtsquelle bilden, 
beziehungsweise rechtsgiltig sind. 
Art. 104. 
Alle von dem gegenwärtigen Gesetze 
abweichenden Bestimmungen der bestehen- 
den Gesetze und Verordnungen sind aufge- 
hoben. 
Die geltenden Gesehe, Verordnungen, 
Localstatuten und Localobservanzen über 
Eigenthumsbeschränkungen in dem Nayon 
bestehender oder im Bau begriffener Fe- 
stungen und fester Plätze, wie auch die 
bestehenden Gesetze und Verordnungen hin- 
sichtlich der Benützung des Wassers bei 
dem Betriebe der Berg und Hüttenwerke, 
desgleichen die in Betreff der Ausübung 
der Fischerei bestehenden Gesetze, Verord- 
nungen und Rechtsverhältnisse bleiben in 
Kraft.
	        
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