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dern Faͤllen zehn Gulden Geldstrafe nicht
uͤbersteigen.
Art. 101.
Die in den Artikeln 96 bls 100 erwähn-
ten strafbaren Handlungen sind Pollzeiüber=
tretungen. Die Untersuchung und Aburthei-
lung steht denjenigen Gerichten, beziehungs-
weise Behörden zu, welche nach allgemeinen
Bestimmungen über Polizeiübertretungen zu
erkennen haben, und eben so richtet sich das
Verfahren und der Instanzenzug nach den
für Polizeiübertretungen geltenden Bestim-
mungen.
Achte Abtheilung.
Schlußbestimmungen.
Art. 102.
Die Rechte und Verpflichtungen, welche
das gegenwärtige Gesetz hinsichrlich der Eigen-
thümer von Grundstücken, Triebwerken und
andern Anlagen feslsetze, gelten auch für
Personen, welche solche vermöge eines nut-
baren dinglichen Rechtes besitzen.
Die Regulirung der daraus hervor-
gehenden Rechtsverhälmisse und Ansprüche
zwischen diesen Besitzern und Eigenthümern
sind nach den Bestlmmungen des Ctloil-
rechtes, beziehungsweise der betreffenden Be-
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stimmungen des Gesetzes vom 17. Novem-
ber 1837, die Zwangsaberetung von Grund-
eigenthum für öffenrliche Zwecke betreffend,
zu beurtheilen.
Art. 103.
Wo im gegenwärtigen Gesetze Her-
kommen und Localoerordnungen als maß-
gebend bezeichnet sind, ußern dieselben eine
rechtliche Wirkung nur, in soweit sie nach
den in den verschiedenen Gebietstheilen gel-
tenden Geseßen eine Rechtsquelle bilden,
beziehungsweise rechtsgiltig sind.
Art. 104.
Alle von dem gegenwärtigen Gesetze
abweichenden Bestimmungen der bestehen-
den Gesetze und Verordnungen sind aufge-
hoben.
Die geltenden Gesehe, Verordnungen,
Localstatuten und Localobservanzen über
Eigenthumsbeschränkungen in dem Nayon
bestehender oder im Bau begriffener Fe-
stungen und fester Plätze, wie auch die
bestehenden Gesetze und Verordnungen hin-
sichtlich der Benützung des Wassers bei
dem Betriebe der Berg und Hüttenwerke,
desgleichen die in Betreff der Ausübung
der Fischerei bestehenden Gesetze, Verord-
nungen und Rechtsverhältnisse bleiben in
Kraft.