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eine Ware im Freihafen Hamburg hergestellt ist, gilt als Erklärung, daß die Ware für inländische
Rechnung hergestellt wurde. Wenn ausnahmsweise die Herstellung für ausländische Rechnung erfolgt
ist, so ist dies in der Anmeldung besonders anzugeben.
(4) Der Bearbeitung im Freihafen Hamburg wird gleichgestellt, wenn eine Ware von einem
Lager des Freihafens in das Zollgebiet gebracht, hier für Rechnung des Lagerinhabers bearbeitet oder
veredelt und alsdann nach dem Freihafen wieder zurückgeführt wird, ohne daß zur Zeit der Zurück-
Hüfrung igh dem Freihafen eine Bestimmung über die Weiterversendung der Ware aus dem Freihafen
getroffen ist.
(5) In allen anderen Fällen ist das Herkunftsland nach § 2 anzumelden.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen über den Freihafen Hamburg als Herkunftsland gelten
auch dann, wenn die Einfuhr aus dem Freihafen Hamburg nicht in das unmittelbar angrenzende goll-
gebiet, sondern nach einem Zollgebietshafen über See erfolgt.
(7) Als Bestimmungsland ist der Freihafen Hamburg nur dann anzugeben, wenn die dahin aus-
geführte Ware zur Lagerung oder zum Verbrauch oder zur Be= oder Verarbeitung daselbst bestimmt ist,
oder wenn zur Zeit der Ausfuhr über die Zollgrenze gegen den Freihafen Hamburg die endgültige Be-
stimmung noch nicht bezeichnet werden kann. Im letzteren Falle ist der Hamburger Empfänger anzugeben.
(8) In allen anderen Fällen ist das Bestimmungsland nach § 2 anzumelden.
84.
(1) Auf den Warenverkehr der Freibezirke') und der im § 3 nicht genannten Zollausschlüsse
Bremen, Bremerhaven, Cuxhaven, Emden und Geestemünde mit dem Zollgebiete finden hinsichtlich der
Anmeldung des Herkunfts= und Bestimmungslandes die für Niederlagen geltenden Bestimmungen unter
Berücksichtigung der durch die Natur der Freibezirke und der angeführten Zollausschlüsse gebotenen Ab-
weichungen Anwendung. Bei Warensendungen im Verkehre mit diesen Gebieten ist demgemäß das
Herkunftsland anzugeben, wenn Waren von dem Auslande nach diesen Gebieten eingeführt werden,
oder wenn Waren, inländische sowohl wie ausländische, aus diesen Gebieten in den freien Verkehr des
Zollgebiets gebracht werden.
(2) Das Herkunfts= und zugleich das Bestimmungsland ist anzugeben, wenn eine ausländische
Ware aus einem Freibezirk oder einem gollausschlusse (mit Ausnahme vom Freihafen Hamburg) nach
dem Auslande versendet wird.
(3) Sendungen von Waren aus dem freien Verkehre des Zollgebiets nach einem Freibezirk
oder nach einem der bezeichneten Zollausschlüsse sind gleich inländischen Waren, die in Zollniederlagen
aufgenommen werden, für die Warenverkehrsstatistik nicht anzumelden. Ihre Anmeldung erfolgt erst
beim endgültigen Ausgange.
5.
Bei der Ausfuhr von Gegenständen, die zum Schiffsbedarfe (wie Kohlen, Taue, Schmieröl,
Lebensmittel usw.) dienen und der Ammeldepflicht unterworfen sind, ist das Schiff als deutsches oder
fremdes Schiff zu bezeichnen.
8 6.
Die Bezeichnung der Länder erfolgt durch Angabe der Staaten (Zollgebiete), Kolonien oder
Schutzgebiete, wobei mindestens die in der Anlage 1 genannten Länder der Herkunft und der Bestimmung
zu unterscheiden sind; an deren Stelle können, falls ihrer Lage nach allgemein bekannte größere Handels-
plätze in Frage stehen, diese angegeben werden.
III. Anmeldestellen.
§ 7.
(1) Die Errichtung von Anmeldestellen im Grenzbezirk außer den Zollämtern (§ 3 des Gesetzes)
liegt den Landesregierungen ob.
(2) Jeder Anmeldestelle im Grenzbezirk (5 3 des Gesetzes) ist von der Zolldirektivbehörde eine
bestimmte Strecke der Zollgrenze zuzuteilen.
*) 3. Z. bestehen Freibezirke in Brake, Altona, Stettin, Neufahrwasser.