Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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„unabweisbares Hinderniß abgehalten war, der 
Aufforderung Folge zu leisten. 
Eluin solcher Einspruch zieht eine neuer- 
liche Verhandlung nur zwischen den bei 
der betceffenden Frage Berhelligten nach ssch. 
Art. 37. 
Die Behörde, beziehungsweise der mit 
der Instruirung des Gegenstandes betraute 
besondere Commissär (Artikel 23. Absah 3.) 
hat hierauf die geschlossenen sämmtlichen 
Verhandlungen mit gutachtlichem Berichte 
der Kreisregierung, Kammer des Innern, 
borzulegen, welche dieselben unter Ver- 
nehmung der einschlágigen technischen Re- 
(serenten oder Behörden nach allen Bezieh= 
ungen prüft, die etwa erforderlichen Er- 
gänzungen anordnet und sodann nach col“ 
legialer Berathung darüber entscheidet: 
1) ob die beabsichtigte Bewásserungs= 
oder Entwässerungs-Anlage als ein 
Unternehmen der in. Art 1. bezelch- 
neten Art zu erklären, sonach 
der beantragten Zwangsabtretung von 
Grundeigenthum oder 
zwangsweiser Belastung eines solchen 
mit Dienstbarkeit stattzugeben sei; 
ob und in welchem Maße fremdes 
Wasser, oder Wasser aus öffentlichen 
Flüssen nach den Bestimmungen des 
Gesebes, über die. Benüzung des 
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3 
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Wassers in Anspruch genommen 
werden dürfe; 
ob und welche Grundbesther zur 
Theilnahme an dem Unternehmen 
gezwungen werden sollen, endlich 
ob hienach das Unternehmen in der 
beantragten und beziehungsweise bei 
der gepflogenen Schlußverhandlung 
festgestellten Weise, einschlicßlich der 
Vertheilung der Kostenlast, oder unter 
welchen Modificationen es in Aus- 
führung gebracht werden dürfe. 
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— 
Art. 38. 
In Ansehung der Zwangsabtretung 
von Grundeigenthum sind die Bestimmun- 
gen des bezüglichen Gesetzes vom 17. No- 
vember 1837. maßgebend, mit Ausnahme 
jedoch der das Versahren betreffenden Ar- 
tikel XIII bis XV, dann XVII und XVIII 
desselben, an deren Stelle hier die Vor- 
schriften des gegenwärtigen Gesetes zu tre- 
ten haben. 
Art. 39. 
Ist die Ausführbarkeit des Bewaͤsser- 
ungs- oder Entwaͤsserungs h s durch 
die vorgaͤngige Entscheidung einer sreitigen 
Rechtsfrage bedingt, und unter Berufung 
hierauf Einsprache erhoben worden, welche 
durch guͤtliche Verständigung nicht beseitige 
zu werden vermochte; so ist bei Ertheilung 
  
  
der administrativen Erlaubniß darauf hine
	        
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