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„unabweisbares Hinderniß abgehalten war, der
Aufforderung Folge zu leisten.
Eluin solcher Einspruch zieht eine neuer-
liche Verhandlung nur zwischen den bei
der betceffenden Frage Berhelligten nach ssch.
Art. 37.
Die Behörde, beziehungsweise der mit
der Instruirung des Gegenstandes betraute
besondere Commissär (Artikel 23. Absah 3.)
hat hierauf die geschlossenen sämmtlichen
Verhandlungen mit gutachtlichem Berichte
der Kreisregierung, Kammer des Innern,
borzulegen, welche dieselben unter Ver-
nehmung der einschlágigen technischen Re-
(serenten oder Behörden nach allen Bezieh=
ungen prüft, die etwa erforderlichen Er-
gänzungen anordnet und sodann nach col“
legialer Berathung darüber entscheidet:
1) ob die beabsichtigte Bewásserungs=
oder Entwässerungs-Anlage als ein
Unternehmen der in. Art 1. bezelch-
neten Art zu erklären, sonach
der beantragten Zwangsabtretung von
Grundeigenthum oder
zwangsweiser Belastung eines solchen
mit Dienstbarkeit stattzugeben sei;
ob und in welchem Maße fremdes
Wasser, oder Wasser aus öffentlichen
Flüssen nach den Bestimmungen des
Gesebes, über die. Benüzung des
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Wassers in Anspruch genommen
werden dürfe;
ob und welche Grundbesther zur
Theilnahme an dem Unternehmen
gezwungen werden sollen, endlich
ob hienach das Unternehmen in der
beantragten und beziehungsweise bei
der gepflogenen Schlußverhandlung
festgestellten Weise, einschlicßlich der
Vertheilung der Kostenlast, oder unter
welchen Modificationen es in Aus-
führung gebracht werden dürfe.
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Art. 38.
In Ansehung der Zwangsabtretung
von Grundeigenthum sind die Bestimmun-
gen des bezüglichen Gesetzes vom 17. No-
vember 1837. maßgebend, mit Ausnahme
jedoch der das Versahren betreffenden Ar-
tikel XIII bis XV, dann XVII und XVIII
desselben, an deren Stelle hier die Vor-
schriften des gegenwärtigen Gesetes zu tre-
ten haben.
Art. 39.
Ist die Ausführbarkeit des Bewaͤsser-
ungs- oder Entwaͤsserungs h s durch
die vorgaͤngige Entscheidung einer sreitigen
Rechtsfrage bedingt, und unter Berufung
hierauf Einsprache erhoben worden, welche
durch guͤtliche Verständigung nicht beseitige
zu werden vermochte; so ist bei Ertheilung
der administrativen Erlaubniß darauf hine