Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Art. 50. 
Hinsichelich der Diäten und Reise- 
kosten der Beamten und der von Amts- 
wegen beigezogenen Sachverständigen gelten 
die allgemeinen Bestimmungen, und die be- 
züglichen Koslenanfähe unterliegen hienach 
der Reolsion und Feststellung durch hie ein- 
schlägigen Behörden. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 51. 
Die Rechte und 
welche das gegenwärtige Gesetz hinsichtlich 
der Eigenthümer von Grundstücken, Was- 
serrechten, Werken 2c. festsetzt, gelten auch 
für Personen, welche solche vermöge eines 
nutzbaren dinglichen Rechtes besitzen. 
Verpflichtungen, 
576. 
Die hieraus hervorgehenden Rechts- 
verhaͤltnisse und Ansprüche zwischen diesen 
und den directen Eigenehämern richten sich 
nach den einschlägigen Bestimmungen des 
Civilrechts. 
Art. 52. 
Gegenwärfiges Geses tritt nach seiner 
Verkündung durch das Gesetzbblatt und das 
Amrsblatt der Pfalz gleichzeitig mit dem 
Gesetze über die Benützung des Wassers 
in Wirksamkete. 
Sämmtoliche von demselben abweichen- 
den gesetzlichen oder verordnungsmäßigen. 
Bestimmungen sind ven dem genannten 
Zeitpunkte an aufgehoben. 
Gegeben München, am 28. Mal 1852. 
Ma x. 
n. d. Pfordten. v. 
v. Lüder. 
AKleinschrod. Dr. v. Ischenbrenner. Dr. v. Ringelmann. 
v. Zwehl. 
Nach dem Befehle Seiner Majestäc des Königs, 
der Generalsecretär des Staatsraths, 
Seb. von Kobell.
	        
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