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Art. 50.
Hinsichelich der Diäten und Reise-
kosten der Beamten und der von Amts-
wegen beigezogenen Sachverständigen gelten
die allgemeinen Bestimmungen, und die be-
züglichen Koslenanfähe unterliegen hienach
der Reolsion und Feststellung durch hie ein-
schlägigen Behörden.
Schlußbestimmungen.
Art. 51.
Die Rechte und
welche das gegenwärtige Gesetz hinsichtlich
der Eigenthümer von Grundstücken, Was-
serrechten, Werken 2c. festsetzt, gelten auch
für Personen, welche solche vermöge eines
nutzbaren dinglichen Rechtes besitzen.
Verpflichtungen,
576.
Die hieraus hervorgehenden Rechts-
verhaͤltnisse und Ansprüche zwischen diesen
und den directen Eigenehämern richten sich
nach den einschlägigen Bestimmungen des
Civilrechts.
Art. 52.
Gegenwärfiges Geses tritt nach seiner
Verkündung durch das Gesetzbblatt und das
Amrsblatt der Pfalz gleichzeitig mit dem
Gesetze über die Benützung des Wassers
in Wirksamkete.
Sämmtoliche von demselben abweichen-
den gesetzlichen oder verordnungsmäßigen.
Bestimmungen sind ven dem genannten
Zeitpunkte an aufgehoben.
Gegeben München, am 28. Mal 1852.
Ma x.
n. d. Pfordten. v.
v. Lüder.
AKleinschrod. Dr. v. Ischenbrenner. Dr. v. Ringelmann.
v. Zwehl.
Nach dem Befehle Seiner Majestäc des Königs,
der Generalsecretär des Staatsraths,
Seb. von Kobell.