Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

581 
der Untrrlassung. für andere oder für die 
Flußbenützung Schaden enrsteht. 
Bezüglich der etwa in Mitte liegenden 
Privatrechtsverhälmmisse bleibt der Rechtsweg 
vorbehalten, Der Vollzug der Anordnung 
der Verwaltungsbehörde kann jedoch dadurch 
nicht aufgehalten werden. 
Artt. 8. 
Die Ufereigenthümer sind verpflichter, 
die zum Schuhe ihres Eigenthumes nöthigen 
Bauten an und auf ihrem Grundeigenthume 
ohne Entschädlgungs-Anspruch vornehmen 
zu lasser. 
Sie haben die zu diesem Uferschutze er- 
forderlichen, auf den zu schützenden Grund- 
stücken vorhandenen Materlalien an Sand, 
Lehm) Erde, Rasen, Faschinen, Scelnen, 
Kies und dergleichen gegen Ersah des durch 
die Fortnahme derselben etwa entstehenden 
Schadens abzulassen. 
Die Eneschädigung wird in Ermang- 
lung gütlichen Uebereinkommens durch die 
Gerichte festgesetzt. 
Art. 9. 
Wird außerdem zur Ausführung solcher 
Uferschutzbauten eine Eigenthumsentwehrung 
nothwendig, so findet, vorbeholtlich der Be- 
—— 
582 
stimmungen der Arkikel 24. und 31. des Ge- 
setzes übrr die Benützung des Wassers, das 
Geseh vom 17. November 1837, Zwangs- 
abtretung von Grundeigenthum zu öffene- 
lichen Zwecken betreffend, Anwendung. 
Art. 10. 
Der zeteweise Stillstand von Wasser- 
benützungsanstalten, welcher durch Uferschutz- 
bauten veranlaßt wird, begründet keinen An- 
spruch auf Enrschädlgung, vorbehaltlich er- 
worbener entgegengesetzter Privatrechte. 
Willrd solchen Anstalten durch Uferschutz- 
bauten, der berechtigte Wassergebrauch gänz- 
lich errzogen, oder unter das erforderliche 
Maß blelbend verminderc, so findert das im 
vorhergehenden Artikel erwähnte Gesetz vom 
47. November 1837 Anwendung. 
Art. 11. 
Flüußcorrectionen, sowie alle Vorrichtun- 
gen und Arbeiten, welche in öffenrlichen Flüss 
sen zur Beförderung der Schiff oder Floß- 
sahrt und zur Beseitigung der Hindernisse 
derselben nothwendig werden, sind allgemelne 
Staatslast. 
Dienen dergleichen Flußcorrectionen, 
Vorrichtungen und Arbeiten zugleich zum 
Uferschutze, so sind die Kreisfonds niche 
verpflichtet, hiezu Beiträge zu leisten. 
43
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.