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der Untrrlassung. für andere oder für die
Flußbenützung Schaden enrsteht.
Bezüglich der etwa in Mitte liegenden
Privatrechtsverhälmmisse bleibt der Rechtsweg
vorbehalten, Der Vollzug der Anordnung
der Verwaltungsbehörde kann jedoch dadurch
nicht aufgehalten werden.
Artt. 8.
Die Ufereigenthümer sind verpflichter,
die zum Schuhe ihres Eigenthumes nöthigen
Bauten an und auf ihrem Grundeigenthume
ohne Entschädlgungs-Anspruch vornehmen
zu lasser.
Sie haben die zu diesem Uferschutze er-
forderlichen, auf den zu schützenden Grund-
stücken vorhandenen Materlalien an Sand,
Lehm) Erde, Rasen, Faschinen, Scelnen,
Kies und dergleichen gegen Ersah des durch
die Fortnahme derselben etwa entstehenden
Schadens abzulassen.
Die Eneschädigung wird in Ermang-
lung gütlichen Uebereinkommens durch die
Gerichte festgesetzt.
Art. 9.
Wird außerdem zur Ausführung solcher
Uferschutzbauten eine Eigenthumsentwehrung
nothwendig, so findet, vorbeholtlich der Be-
——
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stimmungen der Arkikel 24. und 31. des Ge-
setzes übrr die Benützung des Wassers, das
Geseh vom 17. November 1837, Zwangs-
abtretung von Grundeigenthum zu öffene-
lichen Zwecken betreffend, Anwendung.
Art. 10.
Der zeteweise Stillstand von Wasser-
benützungsanstalten, welcher durch Uferschutz-
bauten veranlaßt wird, begründet keinen An-
spruch auf Enrschädlgung, vorbehaltlich er-
worbener entgegengesetzter Privatrechte.
Willrd solchen Anstalten durch Uferschutz-
bauten, der berechtigte Wassergebrauch gänz-
lich errzogen, oder unter das erforderliche
Maß blelbend verminderc, so findert das im
vorhergehenden Artikel erwähnte Gesetz vom
47. November 1837 Anwendung.
Art. 11.
Flüußcorrectionen, sowie alle Vorrichtun-
gen und Arbeiten, welche in öffenrlichen Flüss
sen zur Beförderung der Schiff oder Floß-
sahrt und zur Beseitigung der Hindernisse
derselben nothwendig werden, sind allgemelne
Staatslast.
Dienen dergleichen Flußcorrectionen,
Vorrichtungen und Arbeiten zugleich zum
Uferschutze, so sind die Kreisfonds niche
verpflichtet, hiezu Beiträge zu leisten.
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