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Art. 12.
An allen öffentlichen Flüssen, bri well
chen die Bestimmung des Artikels 2. Plahß
greifr, hat die Staatsbaubehörde alljährlich
einmal nach Ablauf der gewähnlichen Hoch-
gewässer eine allgemeine Uferbesichtigung
vorzunehmen, und die nöthigen Schuß= und
Uncerhaltungsbauten zu erheben.
Hievon sind sämmtliche betheiligte Ge-
meindererwalmngen zur Benachrichtigung der
Interessenten in Keummiß zu seben.
Jedem betheiligten Grundbeüter steht
es frei, dieser Besichtigung, so. weit .solche
selne Grundstücke betrifft, belzuwohnen, und
die ihm zum Schuße derselben zweckmäßig!
scheinenden Schußvorrichtungen. zur beam“
tragen. -
Art. 13.
Der Uferschutz an anderen, als den im
Artibel 2. bezeichneten Gewaͤssern ist vor—
behaltlich dessen was das Gesetz uͤber die
Benuͤtzung des Wassers, hinsichtlich der Er-
haltung und Reinigung der Ufer verordnet,
Sache der betheiligten Eigenthümer.
Art. 14.
Vereinigen sich mehr als drei Grund
eigenthümer zur gemeinschaftlichen Auofüh=
rung des Userschutes, so sind die dazwischen
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n lie genden Ufereigenthümer, welche, sich dem
gemeinschaftlichen Unternehmen nicht au-
schließen, gehalten, sich diejenigen Vorrlch-
richtungen an und auf ihrem Usereigenthume
auf Kosten der Unternehmer gefallen zu lase-
sen, welche zur Erreiehung des Zweckes des
gemeinschasftlichen Uferschuhes nothwendig
sind.
Art. 15.
Solehe Schutzgenossenschaften haben,
wenun die Zahl ihrer Mitglieder mehr als
serhs beträgt, einen Ausschuß, außerdem
einen Bevollmächtigten zu ihrer Vertretung.
zu bestellen, und ihre Sahungen der, uUn-
mittelbar vorgesehren Verwaltungsbehörde
ie Genehmigung vorzulegen.
Erstrecken sich. dieselben über mehrere
Polizeibezirke, so ist die Genehmigung der
vorgesezten Kreioregierung erforderlich.
Art. 16.
Die Vorschriften dec Artikel 8., 9.
und 10. sinden auch bei Uferschuhbbauten,
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welche durch Genossenschaften ausgeführt
werden, Anwendung.