Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Ohne solche Genehmigung begonnens- 
oder ausgeführte Bauten „ können unbescha- 
det der Strafverfolgung auf Kosten des 
Unternehmers von der Verwaltungebehörde 
sogleich eingestellt cder entfernt werden. 
Art. 21. 
Der pollzeilichen Genehmigung hat 
die Einrernahme der betressenden Baube- 
hörde und aller durch das Unternehmen 
Betheiligten vorauczugehen. 
Art. 22. 
Werden auf den Grund von Drivat- 
rechtsverhältnissen Einsprüche erhoben, welche 
nicht durch gütliche Verständigung beseitigt 
werden konnten, so hat die Verwaltungs- 
behörde im Falle der Ertheilung der poli- 
zeilichen Erlaubniß den Unternehmer darauf 
hinzuweisen, daß dadurch der gerichtlichen 
Enescheidung über die privatrechtlichen Ver- 
hälmmisse nicht vorgegriffen werde. 
Art. 23. . 
Woö im gegenwärtigen Gesetze die Zu- 
ständigkeit der Verwaltungsbehörde ausge- 
sprochen ist, entscheidet die nach allgemeinen 
Competenzvorschriften zusiändige Districts“ 
verwaltungsbehörde in erster, und die Kreis- 
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regierung, Kammer des Innern, in zweiter 
und letzter Instanz. 
Da, wo der Kreisreglerung die Enc- 
scheidung in erster Inslanz zustehr, ent- 
scheidet das betreffende königliche Staats- 
ministerium in zweiter und lehter Instanz. 
Die Definitlventscheidungen der Kreiste 
regierung sind nach collegialer Berathung 
zu fassen. Alle Enescheidungen der Behör= 
den und Stellen sind mit Errscheidungs-. 
gründen zu versehen. 
Art. 24. 
Für die Berufung sowohl gegen den 
Beschluß der Disteictsverwaltungsbehörde 
als für jene gegen den Beschluß der Kreis- 
regierung ist eine Nothfrist von dreiß!g 
Tagen bestimmt. 
Die Berufung ist bei der ersten In= 
stanz schriftlich und einfach einzureichen.“ 
Wenn Gefahr auf Verzug hafter, so kann 
durch Beschluß erster Instanz die eins 
weilige Vollstreckung ungeachtet eingelegter 
Berufung verfuͤgt werden. 
Sämmtliche Verhandlungen sind un' 
ter Sulassung von Rechtsanwälten und
	        
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